OGH 6Ob606/81; 2Ob525/86; 8Ob548/86 (RS0057651)

OGH6Ob606/81; 2Ob525/86; 8Ob548/8627.6.2023

Rechtssatz

Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. Aufteilung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsgegner der Unternehmensinhaber war, im Verhältnis von etwa 50 : 50.

Normen

EheG §83

6 Ob 606/81OGH21.10.1981

Veröff: SZ 54/149

2 Ob 525/86OGH10.02.1987
8 Ob 548/86OGH30.03.1987

Auch; nur: Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. (T1)

1 Ob 579/87OGH13.05.1987

Auch; Beisatz: Aufteilung 50 : 50 bei größerem und wertvollerem Beitrag des Antragsgegners zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens gegenüber Erwerbstätigkeit der Antragstellerin neben Haushaltsführung und teilweiser Betreuung des älteren Kindes. (T2)

7 Ob 514/88OGH14.04.1988
2 Ob 608/89OGH28.03.1990

Auch; Beis wie T2

2 Ob 583/89OGH28.03.1990

nur T1

3 Ob 1/99iOGH23.08.2000

nur: Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. (T3)

6 Ob 245/01zOGH20.06.2002

Auch

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Vgl; Beisatz: Die Mitwirkung im Erwerb des anderen als Beitrag zur Vermögensbildung ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (§ 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen (§ 91 Abs 2 EheG erfasst nicht die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit Arbeitsleistungen für das Unternehmen des anderen). (T4); Veröff: SZ 2017/129

1 Ob 150/20wOGH23.09.2020
1 Ob 6/21wOGH23.03.2021

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 72/21aOGH21.04.2021

Vgl

1 Ob 166/22aOGH12.10.2022

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 98/23bOGH27.06.2023

vgl; nur T3<br/>Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19811021_OGH0002_0060OB00606_8100000_002