Rechtssatz
Offenkundige Tatsachen müssen nicht einmal behauptet werden.
5 Ob 533/87 | OGH | 07.04.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Kaufmannseigenschaft einer GmbH & Co KG. (T1) |
10 ObS 219/91 | OGH | 24.09.1991 |
Beisatz: Erstmalige Darlegung von offenkundigen Tatsachen in der Berufung daher kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot. (T2) Veröff: SSV - NF 5/96 |
10 ObS 251/93 | OGH | 21.12.1993 |
Beisatz: Sind der Entscheidung vom Amts wegen zugrunde zu legen. (T3) |
3 Ob 224/97f | OGH | 11.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x). (T4) |
3 Ob 254/09p | OGH | 27.01.2010 |
Beisatz: Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren. (T5) |
10 Ob 2/23a | OGH | 21.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Temperaturverhältnisse in Österreich. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0010OB00589_7900000_001
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