Rechtssatz
Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden.
1 Ob 746/82 | OGH | 03.11.1982 |
Auch |
1 Ob 591/84 | OGH | 05.06.1984 |
Auch |
6 Ob 55/01h | OGH | 26.04.2001 |
Auch; nur: Die Vertragsübernahme bewirkt, dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden. (T1)<br/>Beisatz: Die Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. (T2) |
1 Ob 152/02p | OGH | 29.04.2003 |
Beisatz: Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/49 |
2 Ob 96/06s | OGH | 18.05.2006 |
Auch; Beisatz: Auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers kommt es nicht an. (T4) |
6 Ob 228/06g | OGH | 12.10.2006 |
Beisatz: Die in der Revision erhobene Behauptung, im Falle eines Vertragseintrittes des neu eintretenden Mieters müsse die verbleibende Dauer des Mietverhältnisses der Mindestdauer nach § 29 Z 3 MRG für die wirksame Befristung des Mietverhältnisses bei Abschluss des ursprünglichen Bestandvertrages entsprechen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. (T5) |
8 Ob 34/08w | OGH | 03.04.2008 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dies bedeutet, dass die neue Partei für schuldhafte Verletzungen der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten durch (Erfüllungsgehilfen des) vormaligen Rechtsträgers (hier: des behandelnden Krankenhauses) einzustehen hat. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0020OB00509_7900000_003
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