OGH 7Ob749/78 (RS0019902)

OGH7Ob749/7830.8.2023

Rechtssatz

Nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und können daher ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. Ob ein solches Verhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen.

Normen

ABGB §1052 A
ABGB §1052 B1

7 Ob 749/78OGH14.12.1978

Veröff: MietSlg 30131

1 Ob 707/79OGH17.10.1979
4 Ob 534/80OGH23.09.1980

Beisatz: Als Beurteilungskriterien kommen hiebei die Entstehungsgeschichte des Vertrages, ferner Umstände, unter denen der Vertrag abgeschlossen worden ist, bestimmte Wortwendungen, vor allem der Umstand in Betracht, ob die einzelnen im Vertrag aufscheinenden Leistungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlich in einen Zusammenhang gebracht werden können. (T1) Veröff: MietSlg 32142

7 Ob 814/82OGH10.03.1983

nur: Nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und können daher ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. (T2)<br/>Beisatz: Dieses steht vielmehr nur dann zu, wenn die eine Leistung wirtschaftlich die Gegenleistung des Vertragsgegners darstellt, nicht aber dann, wenn die dem Gegner aus anderen Erwägungen im Vertrag auferlegt wird. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bezieht sich immer nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also auf die Hauptpflichten und die äquivalenten Nebenpflichten. (T3)

3 Ob 566/86OGH27.01.1988

Veröff: SZ 61/15 = WBl 1988,204

1 Ob 554/91OGH24.04.1991

Veröff: ecolex 1991,683

3 Ob 4/97bOGH23.04.1997

Beis wie T1; Beisatz: Dass zwei Punkte eines Vergleiches im Verhältnis einer wechselseitigen Leistungsabhängigkeit (einem Synallagma) stünden, folgt allein noch nicht daraus, dass sie in einem Vergleich geregelt wurden (so schon NZ 1980, 6). (T4) <br/>Veröff: SZ 70/77

5 Ob 57/06bOGH21.03.2006
6 Ob 24/07hOGH16.03.2007

Auch; nur: Ob ein solches Verhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen. (T5)<br/>Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird mit der Frage, ob ein Gegenseitigkeitsverhältnis bestand, nicht berührt. (T6)

5 Ob 43/09yOGH10.11.2009
2 Ob 123/12wOGH30.07.2013

Auch

1 Ob 41/19iOGH30.04.2019

Auch; nur T2; Beis wie T6

7 Ob 121/23dOGH30.08.2023

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19781214_OGH0002_0070OB00749_7800000_001