OGH 5Ob640/78; 3Ob647/82; 3Ob51/85; 5Ob70/90 (RS0019684)

OGH5Ob640/78; 3Ob647/82; 3Ob51/85; 5Ob70/9025.4.2023

Rechtssatz

Der Machthaber ist nach österreichischem Recht grundsätzlich zum Selbstkontrahieren berechtigt, wenn dabei keine Gefahr einer Interessenkollision besteht und der Abschlusswille des Selbstkontrahenten seinem Auftraggeber gegenüber klar und in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird.

Normen

ABGB §1009

5 Ob 640/78OGH14.07.1978

Veröff: SZ 51/115

3 Ob 647/82OGH15.12.1982

Auch; Veröff: EvBl 1983/39 S 159

3 Ob 51/85OGH03.07.1985

Auch; Veröff: RdW 1986,39

5 Ob 70/90OGH11.09.1990

Vgl auch; Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist aber die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt. (T1) <br/>Veröff: NZ 1991,109 (Hofmeister, 111)

3 Ob 2325/96zOGH18.06.1997

Vgl

5 Ob 179/09yOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T2) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T3)

5 Ob 39/10mOGH31.08.2010

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 110/13gOGH21.02.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T4) Veröff: SZ 2014/12

5 Ob 146/17gOGH29.08.2017

Auch

5 Ob 59/23xOGH25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19780714_OGH0002_0050OB00640_7800000_002

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