OGH 7Ob729/77; 6Ob341/97h; 1Ob250/05d; 5Ob8/09a; 2Ob139/16d; 9Ob18/17p; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h (RS0013690)

OGH7Ob729/77; 6Ob341/97h; 1Ob250/05d; 5Ob8/09a; 2Ob139/16d; 9Ob18/17p; 5Ob244/21z; 2Ob56/23h25.10.2023

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf finanzielle Interessen an. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, sohin auch ein allfälliges immaterielles Interesse eines Miteigentümers am Aussehen seines Hauses (Hier: Wr. Neustädter Altstadthaus mit orangefarbiger Plastikverkleidung und leuchtendem Steckschild).

Normen

ABGB §835 A
ABGB §835 C

7 Ob 729/77OGH12.01.1978

Veröff: SZ 51/5 = JBl 1978,541 = MietSlg 30086/10

6 Ob 341/97hOGH19.03.1998

Auch

1 Ob 250/05dOGH07.03.2006

nur: Bei der Prüfung der Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf finanzielle Interessen an. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. (T1)<br/>Beisatz: Insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit. (T2)

5 Ob 8/09aOGH03.03.2009

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 139/16dOGH27.10.2016

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG. (T3)

9 Ob 18/17pOGH19.12.2017

Auch; nur T1

5 Ob 244/21zOGH01.06.2022

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 56/23hOGH25.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19780112_OGH0002_0070OB00729_7700000_003

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