OGH 7Ob585/77; 2Ob49/79; 8Ob147/80; 8Ob12/81; 2Ob57/81; 2Ob5/81; 1Ob614/81; 1Ob823/81; 6Ob732/82; 3Ob629/82; 2Ob626/86; 3Ob550/91; 6Ob551/92; 1Ob622/94 (RS0040742)

OGH7Ob585/77; 2Ob49/79; 8Ob147/80; 8Ob12/81; 2Ob57/81; 2Ob5/81; 1Ob614/81; 1Ob823/81; 6Ob732/82; 3Ob629/82; 2Ob626/86; 3Ob550/91; 6Ob551/92; 1Ob622/9424.3.2023

Rechtssatz

Im dreigliedrigen Urteil erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung nicht in Rechtskraft. Deshalb kann das Berufungsgericht ein nur vom Kläger angefochtenes Urteil, das das Klagebegehren wegen Zurechtbestehens einer Gegenforderung abweist, ohne Verstoß gegen eine Teilrechtskraft dahin berichtigen (richtig teils bestätigen, teils abändern), dass die Klagsforderung in geringerer Höhe und die Gegenforderung nur bis zur geringeren Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehen und es im Ergebnis bei der Klagsabweisung bleibt. Ein Verstoß gegen § 462 Abs 1 ZPO infolge Überschreitung des Berufungsantrages (hier: reformatio in peius) müsste hingegen als Verfahrensmangel (vgl Spruchrepertorium 50 neu uva) in der Revision gerügt werden.

Normen

Geo §545 Abs3
ZPO §391 Abs3 C
ZPO §405 G
ZPO §411 D
ZPO §462 Abs1

7 Ob 585/77OGH23.06.1977
2 Ob 49/79OGH26.06.1979

Auch; Beisatz: Der zufolge seiner Aufrechnungseinrede in erster Instanz obsiegende Beklagte hat ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Ausspruchs, dass die Klagsforderung zu Recht besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, die ihm ungünstige Feststellung im Spruch über das Bestehen der Klagsforderung zu bekämpfen, da diese wegen des rechtlichen Zusammenhangs zu Gegenforderung nicht alleine in Rechtskraft erwachsen kann. (T1)

8 Ob 147/80OGH06.11.1980

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 12/81OGH09.04.1981

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 57/81OGH28.04.1981

Auch

2 Ob 5/81OGH16.06.1981

Vgl auch; nur: Im dreigliedrigen Urteil erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung nicht in Rechtskraft. (T2)

1 Ob 614/81OGH16.12.1981

Vgl; Beis wie T1<br/>Veröff: MietSlg 33649

1 Ob 823/81OGH27.01.1982

Auch; nur: Im dreigliedrigen Urteil erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung nicht in Rechtskraft. Deshalb kann das Berufungsgericht ein nur vom Kläger angefochtenes Urteil, das das Klagebegehren wegen Zurechtbestehens einer Gegenforderung abweist, ohne Verstoß gegen eine Teilrechtskraft dahin berichtigen (richtig teils bestätigen, teils abändern), dass die Klagsforderung in geringerer Höhe und die Gegenforderung nur bis zur geringeren Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehen und es im Ergebnis bei der Klagsabweisung bleibt. (T3)<br/>Veröff: RZ 1982/42 S 164

6 Ob 732/82OGH13.10.1982

nur T2

3 Ob 629/82OGH24.11.1982

Auch; nur T3

2 Ob 626/86OGH16.12.1986

nur T2

3 Ob 550/91OGH22.05.1991

nur T2

6 Ob 551/92OGH14.05.1992

nur T2; Veröff: EvBl 1992/193 S 836

1 Ob 622/94OGH27.02.1995

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die in erster Instanz obsiegende Partei muss auch nicht für sie ungünstige Feststellungen in der Berufungsbeantwortung bekämpfen, um jene - soweit für die rechtliche Beurteilung relevant - im Revisionsverfahren aufgreifen zu können. (T4) <br/>Veröff: SZ 68/44

4 Ob 2342/96gOGH26.11.1996

nur T2; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das auf Grund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein, sondern nur die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren der Rechtskraft fähig. (T5)

7 Ob 69/98tOGH22.04.1998

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T5

4 Ob 242/99pOGH28.09.1999

Auch; Beis wie T4

6 Ob 284/99dOGH15.12.1999

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5

4 Ob 7/01kOGH30.01.2001

Auch; Beis wie T5

3 Ob 68/04bOGH29.06.2004

Auch; nur T2; Beis wie T1

7 Ob 304/04pOGH22.12.2004

nur T2; Beis wie T5

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T6)

9 Ob 112/06wOGH18.10.2006

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. (T7)

4 Ob 87/07hOGH13.11.2007

Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die Frage einer möglichen Teilrechtskraft im Rechtsmittelverfahren des Vorprozesses, nicht aber die in § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich angeordnete Rechtskraftwirkung für spätere Verfahren. (T8)<br/>Veröff: SZ 2007/177

3 Ob 142/08sOGH11.07.2008

Auch; Beis wie T1 nur: Der zufolge seiner Aufrechnungseinrede in erster Instanz obsiegende Beklagte hat ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Ausspruchs, dass die Klagsforderung zu Recht besteht. (T9)

4 Ob 137/11tOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die in den Entscheidungsgründen enthaltene Beurteilung des Mitverschuldens ist nicht (teil‑)rechtskraftfähig. (T10)

7 Ob 91/13bOGH02.10.2013

nur T2; Auch Beis wie T5

7 Ob 153/14xOGH10.12.2014

nur T2

7 Ob 132/18iOGH31.10.2018

Vgl; Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/92

9 Ob 40/18zOGH02.10.2018

nur T2; Veröff: SZ 2018/79

8 ObA 69/21mOGH22.10.2021

Vgl; Beis wie T10

6 Ob 14/23mOGH24.03.2023

Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T7

Dokumentnummer

JJR_19770623_OGH0002_0070OB00585_7700000_001