OGH Bkd50/76; Bkd101/85; Bkd22/90; (RS0056214)

OGHBkd50/76; Bkd101/85; Bkd22/90;8.11.2023

Rechtssatz

Zwar ist nicht jede Drohung mit einer Strafanzeige disziplinär; wenn jedoch ein Anwalt versucht, einen zivilrechtlichen Anspruch eines Mandanten durch eine ungerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige durchzusetzen, so begeht er eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Normen

DSt 1872 §2 D
DSt 1872 §2 I
DSt 1990 §1 Abs1 D

Bkd 50/76OGH13.06.1977

Veröff: AnwBl 1978,314

Bkd 101/85OGH21.04.1986

Beisatz: Verstoß gegen § 2 RL-BA 1977. (T1)<br/>Veröff: AnwBl 1987,76

Bkd 22/90OGH25.06.1990

Beisatz: Noch dazu, wenn die Durchsetzung eines solchen Anspruchs (immaterieller Schadenersatz nach fahrlässiger Tötung) nach der herrschenden Rechtsübung nicht möglich ist. (T2)

10 Bkd 3/99OGH11.09.2000

Beisatz: Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich einen solchen Schritt genau überlegt. Wegen der Schwere des Eingriffes trifft den Rechtsanwalt die Pflicht einer besonders gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage. Ein Rechtsanwalt handelt auch dann disziplinär, wenn er ohne eine solche Prüfung eine Strafanzeige nicht wissentlich falsch erhebt. (T3)

5 Bkd 2/02OGH24.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Wenn der zivilrechtliche Anspruch auf einer strafbaren Handlung beruht, ist es auch einem Rechtsanwalt unbenommen, im Sinne des § 86 Abs 1 StPO Strafanzeige zu erstatten. (T4)

13 Bkd 2/02OGH06.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit einer Strafanzeige ist nur dann zulässig, wenn ein Rechtsanwalt nach sorgfältiger Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass der Anspruch durchsetzbar und das Verhalten des Gegners strafgesetzwidrig ist. (T5)

21 Os 3/15xOGH09.11.2015

Auch; Beis wie T5

20 Os 6/16gOGH20.09.2016

Auch; Beis wie T5

24 Os 8/15dOGH18.10.2016

Auch

20 Os 17/16zOGH25.04.2017

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Drohung mit einer Strafanzeige bei trotz Zahlung, somit (prozess‑) betrügerisch beantragter Exekution. (T6)

28 Os 4/16xOGH18.05.2017

Auch

27 Ds 1/21kOGH17.03.2022

Vgl; Beis wie T5

22 Ds 9/23bOGH08.11.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19770613_OGH0002_000BKD00050_7600000_001