Normen
ABGB §897
IO §19 Abs2
IO §20 Abs1KO §19 Abs2
KO §20 Abs1
IO §20 Abs2
5 Ob 306/76 | OGH | 31.05.1977 |
8 Ob 32/94 | OGH | 29.06.1995 |
Beisatz: Hier: Einlösungsrückgriff des Wechselausstellers gegen den Wechselakzeptanten, mit dem er zur ungeteilten Hand haftet. (T1) |
3 Ob 143/08p | OGH | 03.09.2008 |
Auch; Beisatz: Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner. (T2); Beisatz: Hier: Bürge im Sinn des § 14 Abs 1 AÜG. (T3) |
8 Ob 64/12p | OGH | 26.07.2012 |
Vgl |
9 ObA 126/13i | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beisatz: Auch Provisionsansprüche für während aufrechten Dienstverhältnisses vor Insolvenzeröffnung vermittelte Aufträge iSd § 10 Abs 3 AngG sind bereits (bedingt) entstanden anzusehen, die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) einen Bedingungseintritt. (T4) |
9 Ob 62/22s | OGH | 27.04.2023 |
vgl; Beisatz: In der Insolvenz des Hauptschuldners ist ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb der Sechsmonatsfrist begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. (T5)<br/>Beisatz: Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)