OGH 5Ob306/76; 8Ob32/94; 3Ob143/08p; 8Ob64/12p; 9ObA126/13i; 9Ob62/22s (RS0017507)

OGH5Ob306/76; 8Ob32/94; 3Ob143/08p; 8Ob64/12p; 9ObA126/13i; 9Ob62/22s27.4.2023

Rechtssatz

Bedingte Forderungen im Sinne des § 19 Abs 2 KO sind nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch gesetzlich bedingte Forderungen, daher auch Rückgriffsansprüche von Bürgen und Mitschuldnern zur ungeteilten Hand, sofern das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (Bürgschaft, Schuldbeitritt) schon vor Konkurseröffnung bestanden hat; andernfalls wäre die Aufrechnung gemäß § 20 Abs 1 Satz 1 Fall 2 KO unzulässig.

Normen

ABGB §897
IO §19 Abs2
IO §20 Abs1KO §19 Abs2
KO §20 Abs1
IO §20 Abs2

5 Ob 306/76OGH31.05.1977
8 Ob 32/94OGH29.06.1995

Beisatz: Hier: Einlösungsrückgriff des Wechselausstellers gegen den Wechselakzeptanten, mit dem er zur ungeteilten Hand haftet. (T1)

3 Ob 143/08pOGH03.09.2008

Auch; Beisatz: Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner. (T2); Beisatz: Hier: Bürge im Sinn des § 14 Abs 1 AÜG. (T3)

8 Ob 64/12pOGH26.07.2012

Vgl

9 ObA 126/13iOGH19.12.2013

Auch; Beisatz: Auch Provisionsansprüche für während aufrechten Dienstverhältnisses vor Insolvenzeröffnung vermittelte Aufträge iSd § 10 Abs 3 AngG sind bereits (bedingt) entstanden anzusehen, die Zahlung der Kunden nach Insolvenzeröffnung bewirkt (nur) einen Bedingungseintritt. (T4)

9 Ob 62/22sOGH27.04.2023

vgl; Beisatz: In der Insolvenz des Hauptschuldners ist ein Bürge zur Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners auch mit seiner aufschiebend bedingten Regressforderung berechtigt, wenn nur das den Rückgriff begründende Rechtsgeschäft (die Bürgschaft) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb der Sechsmonatsfrist begründet wurde oder bei späterer Begründung der Bürge von der Zahlungsunfähigkeit weder Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. (T5)<br/>Beisatz: Bereits mit Eingehen der Bürgschaft erwirbt der Bürge einen gesetzlich bedingten Rückgriffsanspruch gegen den späteren Gemeinschuldner. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_004