OGH 7Ob818/76; 6Ob641/89 (RS0017078)

OGH7Ob818/76; 6Ob641/8929.8.2023

Rechtssatz

Bei Ausübung des Optionsrechtes wird das bereits im voraus bestimmte Schuldverhältnis in Geltung gesetzt. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte mit diesem Zeitpunkt sein unmittelbares Recht.

Normen

ABGB §881 IA
ABGB §936 III

7 Ob 818/76OGH03.02.1977
6 Ob 641/89OGH31.08.1989

nur: Bei Ausübung des Optionsrechtes wird das bereits im voraus bestimmte Schuldverhältnis in Geltung gesetzt. (T1)

1 Ob 585/94OGH29.08.1994

Auch; Beisatz: Die Option ist ein Vertrag, durch den einem Vertragsteil das Recht eingeräumt wird, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. (T2) Veröff: SZ 67/137

1 Ob 126/97dOGH27.08.1997

Auch; Beis wie T2

1 Ob 61/97wOGH25.11.1997

Auch; Beisatz: Unter Option wird das vertragliche Gestaltungsrecht verstanden, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. Der Optionsberechtigte verfügt daher über ein Gestaltungsrecht wie der Oblat Die vertragliche Option und die - in ihrer Bindungsdauer und inhaltlich ausgehandelte - Offerte sollen gleiche Rechtswirkungen erzeugen. (T3) Veröff: SZ 70/242

1 Ob 318/99tOGH25.05.2000

Beis wie T2; Beisatz: Von einem Optionsrecht spricht man aber auch dann, wenn dem Berechtigten ein längerfristig bindendes Vertragsanbot gemacht wird. (T4); Veröff: SZ 73/86

2 Ob 74/07gOGH09.08.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Schuldverhältnis kommt erst mit Ausübung der Option (und nicht schon mit deren Vereinbarung) zustande. (T5)

10 ObS 33/11tOGH12.04.2011

Auch

8 ObA 27/12xOGH30.05.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers führt zu einer Option des Arbeitnehmers. (T6); Bem: Siehe auch RS0127858. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/60

2 Ob 94/12fOGH20.12.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Option muss die essentiala negotii des künftigen Vertrags enthalten. (T8)

2 Ob 2/13bOGH24.01.2013

Vgl; auch nur T1

5 Ob 119/13fOGH03.10.2013

Vgl auch; Beis wie T8

10 Ob 10/18wOGH20.02.2018

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/12

4 Ob 217/21xOGH28.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz wie T5

5 Ob 96/23pOGH29.08.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770203_OGH0002_0070OB00818_7600000_001