Rechtssatz
Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden.
9 ObA 129/97d | OGH | 22.10.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Offenkundiger Schreib- oder Diktatfehler. (T1) |
9 ObA 24/03z | OGH | 09.07.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Offenkundiger Schreibfehler. (T2) |
2 Ob 20/23i | OGH | 20.04.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Abweisung statt Zurückweisung des Rückzahlungsbegehrens. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00071_7600000_007