OGH 13Os65/76; 13Os171/76; 11Os107/79; 11Os134/80; 10Os6/81; 13Os108/82; 15Os166/93; 17Os23/13f; 15Os155/18k; 15Os159/18y; 11Os60/23t (RS0090501)

OGH13Os65/76; 13Os171/76; 11Os107/79; 11Os134/80; 10Os6/81; 13Os108/82; 15Os166/93; 17Os23/13f; 15Os155/18k; 15Os159/18y; 11Os60/23t13.6.2023

Rechtssatz

Auch bei der gemäß § 26 Abs 3 StGB im selbständigen (objektiven) Verfahren durchzuführenden Einziehung müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 StGB, somit eine konkrete mit Strafe bedrohte, - nicht allerdings auch eine in concreto strafbare Handlung - vorliegen.

Normen

StGB §26 Abs1
StGB §26 Abs3
StPO §445

13 Os 65/76OGH25.05.1976

Veröff: EvBl 1976/288 S 663

13 Os 171/76OGH16.12.1976

Beisatz: Mit gerichtlicher Strafe bedrohte Anlaßtat. (T1)

11 Os 107/79OGH31.07.1979

Beisatz: Die bloße Vermutung der Einziehungsvoraussetzungen reicht nicht aus. (T2)

11 Os 134/80OGH05.11.1980

Vgl auch; Hier: Zu § 26 Abs 1 StGB. (T3)

10 Os 6/81OGH10.03.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufrechterhaltung eines im subjektiven Verfahren gemäß § 16 Abs 3 SGG ergangenen Verfallsausspruchs als Einziehungserkenntnis gemäß § 26 Abs 3 StGB nach Freispruch wegen Verjährung. (T4)

13 Os 108/82OGH09.09.1982

Beisatz: Diese individuelle, mit Strafe bedrohte Handlung muß - im Urteil (§§ 445, 446 StPO) festgestellt sein. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1983/57 S 217

15 Os 166/93OGH20.01.1994

Beis wie T5

17 Os 23/13fOGH30.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Einziehung nach § 26 StGB setzt eine Anlasstat, also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung voraus. Schuldausschließungsgründe, persönliche Strafausschließungsgründe, Rücktritt vom Versuch und Verjährung hindern die Einziehung nicht. Haben die Tatrichter einen Schuldausschließungsgrund bejaht, welcher der Einziehung zwar nicht entgegensteht, zur von dieser vorausgesetzten mit Strafe bedrohten Handlung aber keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ist die Einziehung mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet. (T6)

15 Os 155/18kOGH27.02.2019

Beis wie T6; Beisatz: Einziehung setzt auch im Fall eines Freispruchs eine Anlasstat, also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung voraus. Eine solche liegt (nur) dann vor, wenn der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. (T7)

15 Os 159/18yOGH27.02.2019

nur: Die Einziehung im objektiven Verfahren ist unabhängig von der allfälligen Verjährung der Strafbarkeit der Tat möglich. (T8)<br/>Dies gilt auch für Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG. (T9)

11 Os 60/23tOGH13.06.2023

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19760525_OGH0002_0130OS00065_7600000_001

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