Rechtssatz
Absichtliches Handeln liegt vor, wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren erstrebten Erfolgs, direkt zum Ziele setzt.
13 Os 180/75 | OGH | 19.02.1976 |
Veröff: EvBl 1976/242 S 521 = SSt 47/11 |
15 Os 20/03 | OGH | 27.03.2003 |
nur: Absichtliches Handeln liegt vor, wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts direkt zum Ziele setzt. (T1) |
14 Os 51/08v | OGH | 13.05.2008 |
Auch; Beisatz: Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt, zu verwirklichen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0130OS00180_7500000_003
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