OGH 1Ob26/75; 1Ob755/82; 3Ob290/01w; 7Ob136/02d; 4Ob136/05m; 3Ob111/09h; 4Ob96/16w; 8Ob9/23s (RS0016256)

OGH1Ob26/75; 1Ob755/82; 3Ob290/01w; 7Ob136/02d; 4Ob136/05m; 3Ob111/09h; 4Ob96/16w; 8Ob9/23s19.10.2023

Rechtssatz

Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben. Da beide Möglichkeiten auf verschiedenen Grundlagen beruhen kann der Erwerber zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte. Die Irrtumsanfechtung ist in einem solchen Fall auch dann noch möglich, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

Normen

ABGB §871 F
ABGB §922
HGB §377 G

1 Ob 26/75OGH30.04.1975

Veröff: SZ 48/56 = EvBl 1976/78 S 151 = JBl 1975,600

1 Ob 755/82OGH03.11.1982

nur: Voraussetzung für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ist, dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgte. (T1)

3 Ob 290/01wOGH20.03.2002

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/38

7 Ob 136/02dOGH30.10.2002

Vgl auch; nur: Hat die geleistete Sache einen Mangel und bestand dieser schon zur Zeit des Vertragsabschlusses, so sind, wenn ein Eigenschaftsirrtum vorliegt, unter Umständen auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gegeben. (T2)<br/>nur T1<br/>Veröff: SZ 2002/144

4 Ob 136/05mOGH12.07.2005

Auch

3 Ob 111/09hOGH22.10.2009

Auch; nur T1

4 Ob 96/16wOGH15.06.2016
8 Ob 9/23sOGH19.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19750430_OGH0002_0010OB00026_7500000_001