OGH 8Ob91/74; 2Ob4/83; 6Ob542/86; 3Ob189/00s; 8Ob92/12f; 6Ob136/18w; 8Ob49/20v; 8Ob130/21g; 8ObA35/22p; 4Ob184/22w (RS0042060)

OGH8Ob91/74; 2Ob4/83; 6Ob542/86; 3Ob189/00s; 8Ob92/12f; 6Ob136/18w; 8Ob49/20v; 8Ob130/21g; 8ObA35/22p; 4Ob184/22w17.10.2023

Rechtssatz

Kostenbestimmungsbeschluß des OGH bei Rückziehung der Revision (einfacher Senat).

Normen

ZPO §484 Abs3
ZPO §513

8 Ob 91/74OGH28.05.1974
2 Ob 4/83OGH12.04.1983
6 Ob 542/86OGH24.04.1986

Vgl auch

3 Ob 189/00sOGH28.08.2001

Auch; Beisatz: Hier: Rückziehung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. (T1)

8 Ob 92/12fOGH29.04.2013

Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Kostenzuspruchs mangels Antragstellung in einem Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, begründet weder einen Fehler noch eine Unvollständigkeit der Entscheidung, sodass für eine Ergänzung oder Berichtigung (§§ 419, 423 iVm 430 ZPO) keine gesetzliche Grundlage besteht. (T2)

6 Ob 136/18wOGH26.09.2018

Vgl auch; Beisatz: Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, nicht zu treffen. (T3)

8 Ob 49/20vOGH25.08.2020

Beis wie T3; Beisatz: Eine Kostenentscheidung ist in dem deklarativen Beschluss, mit dem die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis genommen wird, ausnahmsweise zu treffen, wenn noch vor Fassung des deklarativen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof und damit jedenfalls rechtzeitig iSd § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO der Kostenbestimmungsantrag gestellt wird. (T4)<br/>Beisatz: Über einen gestellten Kostenbestimmungsantrag ist ohne weiteres zu entscheiden. (T5)

8 Ob 130/21gOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T3

8 ObA 35/22pOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rückziehung eines Rekurses. (T6)

4 Ob 184/22wOGH17.10.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19740528_OGH0002_0080OB00091_7400000_001