OGH 8ObA35/22p

OGH8ObA35/22p30.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowiedie Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. C* H*, 2. C* S*, beide vertreten durch HEGH Hawel – Eypeltauer – Gigleitner – Huber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 44.629,36 EUR brutto sA und Feststellung, 2.) 42.024,32 EUR brutto sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 2. Februar 2022, GZ 11 Ra 73/21s‑28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 2021, GZ 9 Cga 19/21s‑24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00035.22P.0830.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung des Rekurses der klagenden Parteien dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23. 8. 2022 ihren Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. 2. 2022 zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig (RIS‑Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3 und T6]).

[3] Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (6 Ob 136/18w).

Stichworte