OGH 3Ob189/00s

OGH3Ob189/00s28.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in den verbundenen Rechtssachen der gefährdeten Parteien 1. O***** und 2. O*****, beide vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Parteien C*****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar- Deinhardstein & Brandstätter KEG in Wien, wegen Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2000, GZ 47 R 499/00f-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 10. April 2000, GZ 5 C 110/00m-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die gefährdeten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Parteien die mit S 51.727,50 (darin enthalten S 8.621,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses sind die gefährdeten Parteien zum Ersatz der bereits erstatteten vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung verpflichtet (§§ 78, 402 Abs 4 EO analog § 484 Abs 2 ZPO).

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