OGH 12Os59/73 (RS0100622)

OGH12Os59/7328.2.2023

Rechtssatz

Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet (KH 2781 und 3063); allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptungen reichen nicht hin (KH 434).

Normen

StPO §313 C

12 Os 59/73OGH04.09.1973
10 Os 22/75OGH17.04.1975

Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes muss durch entsprechende objektive Beweisergebnisse indiziert sein oder der Angeklagte selbst muss ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet haben, dass darin rechtlich gesehen ein Schuldausschließungsgrund zum Ausdruck kommt, sodass - wenn die betreffenden Tatsachen als erwiesen angenommen würden - die Feststellung eines Schuldausschließungsgrundes in den nahen Bereich der Möglichkeit gerückt wird. (T1)

12 Os 43/75OGH02.05.1975

Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof hat dabei die Verantwortung des Angeklagten ihrem ganzen Inhalt nach zu berücksichtigen. (T2)

9 Os 21/76OGH26.05.1976
9 Os 104/81OGH01.09.1981

Vgl auch

11 Os 122/81OGH23.09.1981
12 Os 41/82OGH19.05.1982

Vgl auch

9 Os 49/83OGH31.05.1983

Vgl auch; nur: Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet. (T3)

9 Os 153/82OGH12.10.1982

Vgl auch

11 Os 216/83OGH25.01.1984

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 118/84OGH13.09.1984

Vgl auch; Beis wie T1

12 Os 195/85OGH06.03.1986

nur T3

12 Os 147/94OGH12.01.1995

Vgl auch

15 Os 43/97OGH24.04.1997

Ähnlich

12 Os 119/05zOGH23.02.2006

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Zusatzfrage nach einem Straflosigkeitsgrund (Schuldausschließungsgrund) ist immer dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Bestrafung nicht zulassen würden. Ein Tatsachenvorbringen, das den Schwurgerichtshof zur Stellung solcher Zusatzfragen verpflichtet, muss in der Verantwortung des Angeklagten oder in den Ergebnissen des Beweisverfahrens seinen Ausdruck finden. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist den Geschworenen vorbehalten. Hingegen hat der Schwurgerichtshof die rechtliche Bedeutung der vorgebrachten Tatsachen in der Richtung zu prüfen, ob sie - ihre Wahrheit vorausgesetzt - ua durch einen den Täter unterlaufenen und ihm nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum die Schuld ausschließen. (T4)

11 Os 102/07wOGH25.09.2007

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Stellung von Zusatzfragen ist, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - würden sie als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (§313 StPO). Ein solches Vorbringen ist nur dann gegeben, wenn die im Zuge des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umstände die Annahme derartiger Tatsachen in den näheren Bereich der Möglichkeiten rücken. (T5)

11 Os 19/07iOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine Zusatzfrage setzt ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraus (§314 StPO), durch welches die Annahme der reklamierten Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe indiziert ist. Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten behauptet wird, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sich aus den Beweisergebnissen der Klärung bedürftige Indizien ergeben (vgl WK-StPO §345 Rz42). (T6)

11 Os 84/17pOGH12.12.2017

Auch; Beis wie T4

11 Os 102/20iOGH26.01.2021

Vgl

14 Os 141/22zOGH28.02.2023

Vgl: Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19730904_OGH0002_0120OS00059_7300000_001