Rechtssatz
Durch die Teilung des herrschenden Grundstückes ist iS der herrschenden Lehre das Entstehen einer Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten anzunehmen, so dass die Regeln über die Gemeinschaft auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der herrschenden Grundstücke nicht angewendet werden können ( Klang in Klang 2. Auflage III 1135 C 2 a ).
7 Ob 206/73 | OGH | 31.10.1973 |
Vgl auch |
7 Ob 578/77 | OGH | 02.06.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76 |
8 Ob 516/83 | OGH | 22.09.1983 |
Auch; nur: Durch die Teilung des herrschenden Grundstückes ist iS der herrschenden Lehre das Entstehen einer Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten anzunehmen. (T1) |
1 Ob 515/90 | OGH | 02.05.1990 |
nur T1; EvBl 1990/141 S 738 = SZ 63/73 = JBl 1991/446 ( Hoyer/Pfersmann ) |
5 Ob 1/10y | OGH | 25.03.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Teilung des herrschenden Guts kann die Übertragung des Servitutsrechts auf abgeschriebene Teile der Liegenschaft im Weg des § 136 GBG vorgenommen werden. (T2); Bem: Siehe auch RS0125913. (T3) |
5 Ob 184/14s | OGH | 23.10.2014 |
Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T4)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19721019_OGH0002_0060OB00109_7200000_001
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