OGH 5Ob161/72; 6Ob554/78; 3Ob68/78; 5Ob751/79 (RS0044102)

OGH5Ob161/72; 6Ob554/78; 3Ob68/78; 5Ob751/7925.4.2023

Rechtssatz

Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neuerliche Entscheidung von jenem Gericht zu fällen ist, dessen Beschluss aufgehoben wurde, oder ob die neue Entscheidung infolge Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht nunmehr diesem obliegt (hier: Entscheidung über Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes).

Normen

ZPO §527 Abs2 B3a

5 Ob 161/72OGH09.08.1972
6 Ob 554/78OGH06.04.1978

nur: Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet. (T1)

3 Ob 68/78OGH20.06.1978

nur T1; Veröff: SZ 51/94

5 Ob 751/79OGH08.01.1980
6 Ob 809/83OGH24.11.1983

Auch; nur T1

8 Ob 7/85OGH25.04.1985

nur T1

3 Ob 24/86OGH30.04.1986

Auch; nur T1; Beisatz: Auf den Wortlaut des Spruches der zweiten Instanz kommt es nicht an, sondern nur auf den Inhalt der Entscheidung. (T2)

2 Ob 675/86OGH28.10.1986

nur T1

1 Ob 504/90OGH17.01.1990

nur: Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet. (T3)

2 Ob 512/96OGH29.02.1996

nur T3

8 Ob 142/06zOGH23.11.2006

Vgl auch; nur: Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. (T4)<br/>Beisatz: Hier: § 64 Abs 1 AußStrG. (T5)

1 Ob 231/07pOGH29.11.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2

4 Ob 17/13yOGH19.03.2013

Auch

9 Ob 79/18kOGH30.10.2018

nur T1

3 Ob 202/19fOGH19.11.2019
9 Ob 54/20mOGH25.11.2020

Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T6)

1 Ob 157/21aOGH31.08.2021

nur T4

4 Ob 63/23bOGH25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19720809_OGH0002_0050OB00161_7200000_001

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