Rechtssatz
Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neuerliche Entscheidung von jenem Gericht zu fällen ist, dessen Beschluss aufgehoben wurde, oder ob die neue Entscheidung infolge Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht nunmehr diesem obliegt (hier: Entscheidung über Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes).
6 Ob 554/78 | OGH | 06.04.1978 |
nur: Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet. (T1) |
6 Ob 809/83 | OGH | 24.11.1983 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 24/86 | OGH | 30.04.1986 |
Auch; nur T1; Beisatz: Auf den Wortlaut des Spruches der zweiten Instanz kommt es nicht an, sondern nur auf den Inhalt der Entscheidung. (T2) |
1 Ob 504/90 | OGH | 17.01.1990 |
nur: Wesentlich für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist nach der überwiegenden Judikatur lediglich, dass eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird, das Rekursgericht also selbst nicht sachlich entscheidet. (T3) |
9 Ob 54/20m | OGH | 25.11.2020 |
Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19720809_OGH0002_0050OB00161_7200000_001