OGH 6Nd49/72; 3Ob83/76; 3Nd1/83; 3Nd1/93; 5Nc35/04y; 5Nc9/10h; 2Nc5/16g; 5Nc2/18s; 5Nc8/18y; 7Nc2/23p; 2Nc39/23t (RS0046346)

OGH6Nd49/72; 3Ob83/76; 3Nd1/83; 3Nd1/93; 5Nc35/04y; 5Nc9/10h; 2Nc5/16g; 5Nc2/18s; 5Nc8/18y; 7Nc2/23p; 2Nc39/23t13.6.2023

Rechtssatz

Die Überweisung nach § 44 JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit, die, wenn sie in Rechtskraft erwächst, nach Maßgabe des § 46 JN bindend ist.

Normen

JN §44
JN §46

6 Nd 49/72OGH31.07.1972
3 Ob 83/76OGH06.07.1976

Beisatz: Selbst bei sachlicher Unrichtigkeit im Falle der Rechtskraft bindend sowohl für das überweisende als auch jenes Gericht, an das überwiesen wurde. (T1) <br/>Veröff: JBl 1977,99

3 Nd 1/83OGH09.11.1983

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine auf Grund einer von den Parteien übereinstimmend beantragten Delegierung rechtskräftig Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 31a JN, die wegen noch nicht gegebener Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf diese Rechtssache zwar gesetzwidrig aber bindend ist. (T2)

3 Nd 1/93OGH17.05.1993

Auch

5 Nc 35/04yOGH28.02.2005

Beisatz: Hier: Verfügung, den Akt gemäß § 113a JN zuständigkeitshalber zu übermitteln. (T3)

5 Nc 9/10hOGH27.05.2010

nur: Die Überweisung nach § 44 JN ohne ausdrücklichen Ausspruch der Unzuständigkeit stellt keineswegs bloß eine kanzleitechnische Verfügung des Gerichtes ohne rechtliche Bedeutung dar, sondern es liegt hierin eine Entscheidung über die Zuständigkeit. (T4)

2 Nc 5/16gOGH25.02.2016

Auch

5 Nc 2/18sOGH13.02.2018

Auch

5 Nc 8/18yOGH15.05.2018

Auch

7 Nc 2/23pOGH21.02.2023

Beisatz: Hier: Bindung an "Überweisungsverfügung" bei unbekannter Partei (T5)

2 Nc 39/23tOGH13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19720731_OGH0002_0060ND00049_7200000_001

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