Normen
5 Ob 9/72 | OGH | 01.02.1972 |
Veröff: SZ 45/11 = EvBl 1972/200 S 395 = JBl 1973,309 (kritisch Bydlinski aaO 281) |
1 Ob 100/72 | OGH | 24.05.1972 |
Veröff: EvBl 1972/331 S 630 |
6 Ob 536/77 | OGH | 03.03.1977 |
Auch |
1 Ob 716/79 | OGH | 28.11.1979 |
Gegenteilig; Veröff: EvBl 1989/92 S 298 = JBl 1981,594 (zustimmend Wilhelm) |
1 Ob 539/81 | OGH | 29.04.1981 |
nur: Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB zu bleiben. (T1) <br/>Beisatz: Die Abbestellung durch den Auftraggeber berechtigt also den Unternehmer nicht, nunmehr anstelle des vereinbarten Entgeltes ein höheres Entgelt zu begehren, auch wenn ein solches angemessen wäre und daher bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung gebührt hätte. (T2) |
4 Ob 348/82 | OGH | 29.06.1982 |
nur: Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T3) |
1 Ob 642/90 | OGH | 05.06.1991 |
nur T3; Beisatz: Die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller ist, wurde keine Abnahmeverpflichtung vereinbart, nicht rechtswidrig. (T4) Veröff: SZ 64/71 |
8 Ob 611/93 | OGH | 16.09.1993 |
nur T3 |
3 Ob 126/11t | OGH | 14.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T5) |
4 Ob 164/12i | OGH | 17.12.2012 |
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T6) |
7 Ob 43/14w | OGH | 04.06.2014 |
Auch; Beisatz:Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T7)<br/>Beisatz:Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich immer zulässig, der Abbesteller hat aber die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T8)<br/>Beisatz: Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. (T9)<br/> |
8 Ob 131/17y | OGH | 26.01.2018 |
Auch |
6 Ob 55/23s | OGH | 25.09.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0050OB00009_7200000_003
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