Rechtssatz
Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation (§ 885 ABGB, SZ 34/169; EvBl 1966/493 und andere, Gschnitzer, Lehrbuch Allgemeiner Teil 186).
1 Ob 264/71 | OGH | 28.10.1971 |
Veröff: ImmZ 1973,9 |
1 Ob 42/74 | OGH | 03.04.1974 |
Vgl; Veröff: EvBl 1974/247 S 545 |
2 Ob 126/13p | OGH | 14.11.2013 |
Auch; nur: Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation. (T1) |
2 Ob 200/18b | OGH | 29.04.2019 |
nur: Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. (T2); Beisatz: Hier: Mündlich geschlossener Liegenschaftskaufvertrag. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0010OB00129_7100000_002
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