Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter § 568 ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. Aber auch ihnen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zu begegnen.
1 Ob 42/71 | OGH | 25.02.1971 |
Veröff: EvBl 1971/318 S 603 = JBl 1971,620 = NZ 1973,40 = MietSlg 23097 |
7 Ob 152/71 | OGH | 15.09.1971 |
Auch; Beisatz hier: Nicht gem § 19 Abs 2 Z 11 MG eintrittsberechtigter Lebensgefährte, dem der Vermieter die Mietrechte des verstorbenen Mieters zugesagt hat. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 23708 |
1 Ob 570/80 | OGH | 12.11.1980 |
nur: Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter § 568 ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. (T2) <br/>Veröff: SZ 53/148 |
4 Ob 503/81 | OGH | 17.02.1981 |
nur: Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Räumungsvollzug alle ersonen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. (T3)<br/>Veröff: MietSlg 33180 |
3 Ob 134/82 | OGH | 06.10.1982 |
nur T2 |
3 Ob 136/83 | OGH | 14.12.1983 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19710225_OGH0002_0010OB00042_7100000_001