Normen
5 Ob 293/70 | OGH | 27.01.1971 |
Veröff: SZ 44/8 |
1 Ob 275/01z | OGH | 27.11.2001 |
Auch; Beisatz: Die elterliche Aufsichtspflicht einem Minderjährigen gegenüber endet (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritter nicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit, sondern dauert nach Vollendung des 14. Lebensjahrs an. (T1) Beisatz: Die Eltern haben ein minderjähriges Kind im Rahmen ihrer Erziehungspflicht - unabhängig von seinem Alter - auch deshalb zu beaufsichtigen, um Dritte vor Schäden infolge eines vorhersehbaren schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens des (mündigen) Minderjährigen zu bewahren. (T2) Beisatz: Dies gilt nicht nur für "besonders krasse" Verletzungen der Aufsichtspflicht. (T3) |
7 Ob 251/06x | OGH | 29.11.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass bei die Aufsichtspflicht für (auch mündige) Minderjährige und deren Aufsichtsbedürftigkeit betreffenden Fragen grundsätzlich keine Differenzierung danach vorzunehmen sein kann, ob die Aufsichtspflicht die Eltern oder andere Personen trifft, denen die Pflege des Minderjährigen obliegt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. (T4); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T5) |
1 Ob 110/23t | OGH | 20.09.2023 |
vgl aber; Beisatz: Die Aufsichtspflicht über Kinder (§ 160 ABGB) erlischt als Teil der Obsorge gemäß § 183 ABGB prinzipiell mit dem Eintritt der Volljährigkeit. (T6)<br/>Beisatz: Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. (T7)<br/>Anm: Vgl RS0134517. |
Dokumentnummer
JJR_19710127_OGH0002_0050OB00293_7000000_001
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