OGH 5Ob293/70

OGH5Ob293/7027.1.1971

SZ 44/8

Normen

ABGB §139
ABGB §1295
ABGB §1309
ABGB §139
ABGB §1295
ABGB §1309

 

Spruch:

Die Erziehungspflicht der Eltern nach § 139 ABGB besteht unabhängig vom Alter der Kinder so lange, als die Kinder einer entsprechenden Aufsicht bedürfen

Der Besitz und die Aufbewahrung einer Pistole samt Munition in einer Privatwohnung bedeutet an sich die Schaffung einer Gefahrenquelle, die Vorkehrungen zur Abwehr von Schädigungen notwendig macht. Die Art der jeweils erforderlichen Vorkehrungen wird durch den Einzelfall bestimmt

OGH 27. 1. 1971, 5 Ob 293/70 (OLG Wien 6 R 169/70; LGZ Wien 22 Cg 181/69)

Text

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung eines Mehrbegehrens von S 80.- zur Zahlung von S 26.731.50 samt 4% Zinsen seit 12. 9. 1969 (Klagstag) und gab auch dem Feststellungsbegehren, daß der Beklagte dem Kläger für alle später auftretenden Schäden aus der am 23. 4. 1955 erlittenen Verletzung hafte, statt. Diesem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 23. 4. 1969 wurde der damals 15jährige Kläger in einer Hauptschule in Wien während einer Vormittagspause von seinem Mitschüler Walter S, dem am 6. 5. 1955 geborenen Sohn des Beklagten, mit einer Pistole angeschossen und schwer verletzt. Der Schuß traf den Kläger im Bereich der rechten Oberlippe; das Projektil schlug die beiden rechten oberen Schneidezähne aus, zertrümmerte den Oberkiefer und trat oberhalb des linken Jochbogens in der Schläfengegend wieder aus dem Kopf aus. Der Kläger war bis 5. 5. 1969 in stationärer Krankenhausbehandlung. In dieser Zeit wurden die Kieferhöhle zur Nase hin drainiert, die Fraktur durch an den Zähnen festgebundene Drähte geschient und die Kiefer durch Aneinanderschnüren mit Gummizügen ruhiggestellt. Die Drahtschienung wurde am 12. und 19. 6. 1969 entfernt. Bis zum letztgenannten Zeitpunkt, also durch 57 Tage, konnte der Kläger nur flüssige Nahrung zu sich nehmen; er verlor in dieser Zeit 9 kg an Körpergewicht. Weitere zwei Wochen hatte der Kläger noch Kauschwierigkeiten. Die volle Beweglichkeit der Kiefer erlangte der Kläger erst um den 3. 7. 1969. Etwa eineinhalb Wochen nach Abnahme der Schienen hatte der Kläger noch Schmerzen, wenn er versuchte, auf der linken Gesichtshälfte zu liegen. Er durfte erst im August 1969 wieder ein Freiluftbad besuchen. Durch die Verletzung erlitt der Kläger keine Verunstaltung der Gesichtsoberfläche, die Narben an der Oberlippe und Schläfe sind unauffällig. Die beim Öffnen des Mundes sichtbare Zahnlücke ist besonders groß, weil durch die Schußverletzung Teile des Oberkieferknochens verlorengingen. Die Sanierung des Gebisses ist noch nicht durchgeführt, aber zunächst durch Einpassung einer Zahnbrücke möglich; später wird voraussichtlich die Anfertigung einer herausnehmbaren Prothese notwendig werden. Das Auftreten sekundärer Erkrankungen im Bereich des Schußkanals ist nicht auszuschließen. Der Kläger erlitt sieben Tage starke Schmerzen, drei Tage mittelstarke und vier Tage leichte Schmerzen.

Das Erstgericht bejahte die vom Kläger in Anspruch genommene Haftung des Beklagten für die wegen dieser Verletzung erhobenen Schadenersatzansprüche einschließlich der geltend gemachten Feststellungsanspruches iS des § 1309 ABGB auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen: Der Beklagte, ein Polizeibeamter, schaffte sich im Jahr 1963 eine Anrichte mit vier Türen an. Die Fächer dieser Anrichte hinter den beiden äußeren Türen wurden vom Beklagten benützt, diese Türen besitzen je ein Schloß. Die beiden mittleren Türen der Anrichte besitzen gemeinsam ein Schloß. Die zu diesen Schlössern gehörigen drei Schlüssel sind Serienfabrikate gleichen Aussehens, jeder Schlüssel sperrt jedes der drei Schlösser. Hievon hatte der Beklagte keine Kenntnis. In den linken äußeren Fächern der Anrichte verwahrte der Beklagte seit 1963 neben einer Kamera und anderen Wertgegenständen auch eine Pistole mit zwei gefüllten Magazinen. Von der Existenz dieser Waffe wußte der mj Walter S aus einer Erzählung seines Vaters. Wenn der Beklagte die Wohnung verließ, versperrte er die äußeren Türen der Anrichte und nahm die bei den Schlüssel zu den Schlössern dieser Türen mit sich. Die seit 19. 3. 1969 berufstätige Gattin des Beklagten ließ hingegen den Schlüssel zu den mittleren Türen der Anrichte gelegentlich stecken, wenn sie die Wohnung verließ. Etwa eine Woche vor dem 23. 4. 1969 stellte der mj Walter S, der damals die Hauptschule besuchte, einmal, während er allein zu Hause war, fest, daß der Schlüssel zu den mittleren Türen der Anrichte steckte. Mit diesem Schlüssel öffnete er die linke Türe und sah in den dahinterliegenden Fächern die Waffe des Beklagten. Hievon erzählte er in der Folge einem Mitschüler, dessen Vater gleichfalls eine Pistole besitzt. Die Knaben kamen überein, daß Walter S die Pistole seines Vaters in die Schule mitbringe. Als am 23. 4. 1969 wiederum in Abwesenheit des Beklagten und seiner Gattin der Schlüssel zum Mittelteil der Anrichte steckte, öffnete Walter S mit diesem Schlüssel abermals das linke Abteil und nahm die Pistole samt Munition zur Schule mit. In einer Pause zeigte er die Waffe im Klassenzimmer her. Während er sie in der rechten Hand und schräg nach aufwärts gerichtet hielt, löste sich ein Schuß, der den in diesem Augenblick etwa 1 m entfernt stehenden Kläger traf. Der Kläger hatte die Waffe unmittelbar vor oder während des Schusses nicht berührt.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß ein Mitverschulden des Klägers, das der Beklagte zunächst geltend gemacht hatte, nicht in Betracht komme. Da der mj Walter S zur Zeit des Unfalls noch nicht 14 Jahre alt gewesen sei, hafte der Beklagte für den von seinem Sohn angerichteten Schaden nach § 1309 ABGB, weil ihm der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelungen sei. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß Buben im Alter des mj Walter S dazu neigen, in Abwesenheit ihrer Eltern in deren Möbeln herumzusuchen und Behältnisse mit einfachen Schlössern zu öffnen. Was dem Mj herauszufinden gelungen sei, nämlich daß alle Schlüssel der Anrichte deren Schlösser aufzusperren vermögen, müsse auch für den Beklagten, zumal dieser Polizeibeamter sei, als vorhersehbar angesehen werden. Es sei ihm daher als Verschulden anzulasten, daß er keine Vorsorge für die Entfernung sämtlicher Schlüssel der Anrichte während seiner Abwesenheit getroffen habe. Der wesentliche Fehler des Beklagten sei es gewesen, daß er die Pistole gemeinsam mit der Munition im vorhersehbaren Zugriffbereich seines Sohnes aufbewahrte, obwohl dieser seit dem Arbeitsantritt der Mutter häufig unbeaufsichtigt daheim war. Es habe vom Beklagten vernünftigerweise erwartet werden können, daß er im Hinblick auf das Alter seines Sohnes und dessen nach der Erfahrung regelmäßig damit verbundene Eigenschaften seine Waffe so sicher aufbewahre, daß deren Benützung durch einen anderen ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Klagsansprüche stellte das Erstgericht fest, daß die derzeit bestimmbaren Kosten des für den Kläger anzufertigenden Zahnersatzes S 6000.- betragen, weshalb dem Kläger der hiefür in dieser Höhe angesprochene Betrag auch gemäß § 1325 ABGB zuerkannt werden könne. Das begehrte Schmerzengeld von S 20.000.- sei mit Rücksicht auf Art und Dauer der im vorliegenden Fall notwendigen Heilbehandlung des Klägers, die sein Wohlbefinden auf das äußerste beeinträchtigt habe, nicht überhöht. Durch den Unfall seien den Angehörigen des Klägers Auslagen von zusammen S

731.50 entstanden, deren Ersatzanspruch sie dem Kläger zediert hätten; es könne ihm daher auch dieser Betrag zuerkannt werden. Bezüglich weiterer Auslagen der Angehörigen des Klägers im Betrag von S 80.- sei eine Zession nicht einmal behauptet worden, dieser Teil der Klagsforderung sei daher abzuweisen. Mit Rücksicht auf die zu erwartenden Spätfolgen der Verletzung erweise sich auch das Feststellungsbegehren begrundet.

Während der Kläger dieses Urteil unbekämpft ließ, erhob der Beklagte dagegen Berufung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz in der Hauptsache. Die Feststellungen des Erstgerichtes seien unbedenklich, die rechtliche Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche des Klägers sei dem Gründe und der Höhe nach zutreffend. Das Berufungsgericht hat einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO in sein Urteil nicht aufgenommen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Was zunächst die Frage der Zulässigkeit der Revision anlangt, so war eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO, die nach dieser Gesetzesstelle bei einem nicht ausschließlich in einer Geldsumme bestehenden Streitgegenstand zu erfolgen hat, diesfalls entbehrlich, weil neben dem Feststellungsbegehren die Zahlung eines Schadenersatzbetrages von über S 15.000.- den Gegenstand des Rechtsstreites bildet und sämtliche geltend gemachten Ansprüche miteinander im Zusammenhang stehen, weshalb an der Zulässigkeit der Revision kein Zweifel besteht (in diesem Sinne 6 Ob 182/64; ua vgl auch EvBl 1954/380).

Der Revision kommt aber keine Berechtigung zu.

Wer durch einen Unmundigen beschädigt wird, hat, sofern er nicht durch irgend ein Verschulden hiezu selbst Veranlassung gegeben hat (§ 1308 ABGB), einen Ersatzanspruch gegen diejenigen Personen, denen der Schaden wegen Vernachlässigung der ihnen über den Unmundigen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann (§ 1309 ABGB). Voraussetzung der Inanspruchnahme dieser Haftung ist also, abgesehen davon, daß der Schaden durch einen Unmundigen verursacht wurde, daß der Beschädigte das schädigende Verhalten nicht selbst schuldhaft veranlaßte und daß der Belangte die ihm gesetzlich, also zB gemäß § 139 ABGB, oder vertraglich obliegende Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigte (vgl Wolff in Klang[2] VI 76 f; SZ 34/137). Der Beschädigte muß die Beschädigung und die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige aber seine Schuldlosigkeit beweisen (§ 1298 ABGB; Wolff aaO 77; Ehrenzweig[2] II/1, 75 § 303 III; RZ 1970, 169).

Diesfalls wurde die behauptete Beschädigung des Klägers durch den ehelichen Sohn des Beklagten überhaupt nicht bestritten; der Beklagte hielt auch schon im Berufungsverfahren seine Einwendung eines Mitverschuldens des Klägers nicht mehr aufrecht. In der Revision wird in der Richtung des Mitverschuldens des Klägers nichts vorgebracht. Wohl aber wendet sich der Beklagte in seiner Revision gegen die Annahme der Untergerichte, daß ihn als Vater des unmundigen Schädigers eine Aufsichtspflicht treffe. Diesbezüglich meint die Revision, daß der zur Zeit des Unfalls fast 14 Jahre alte Walter S ohne weiteres daheim unbeaufsichtigt gelassen werden konnte.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 139 ABGB haben die Eltern überhaupt die Verbindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu erziehen. Diese Erziehungspflicht der Eltern besteht unabhängig vom Alter der Kinder so lange, als ihre Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist (Wentzel - Plessl in Klang[2] I/2, 16). Obwohl das Gesetz keine ausdrücklichen Anordnungen über Einzelheiten enthält, die bei der Besorgung des Erziehungsgeschäftes in Betracht kommen (vgl Wentzel - Plessl aaO 17), kann doch kein Zweifel bestehen, daß die Erziehung auch die Beaufsichtigung der Kinder mit dem Ziel umfaßt, Beschädigungen dritter Personen durch die Kinder hintanzuhalten. Daraus folgt aber, daß die Aufsichtspflicht der Eltern in diesem Sinn so lange besteht, als die Kinder einer entsprechenden Aufsicht bedürfen. Es kann daher durchaus zutreffen, daß ein Kind auf dem Schulweg keiner Beaufsichtigung mehr bedarf, daß es aber dennoch in anderen Situationen nicht ohne Gefahr für sich und dritte Personen unbeaufsichtigt gelassen werden darf. Daß im vorliegenden Fall der mj Walter S noch nicht allein und unbeaufsichtigt in der Wohnung seiner Eltern gelassen werden durfte, er also noch einer entsprechenden Aufsicht bedurfte, zeigt der Ablauf der folgenden tragischen Ereignisse. Die Untergerichte sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß den Beklagten als ehelichen Vater des unmundigen Schädigers eine Aufsichtspflicht iS des § 1309 ABGB traf. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß er im besonderen Fall seine Aufsichtspflicht nicht schuldhaft verletzt habe. Diesen Beweis hat der Beklagte aber, sofern man annehmen wollte, daß er ihn überhaupt angetreten hat, nicht erbracht.

Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, bestimmt sich das Maß der von den Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht nach dem, was nach dem Alter und der Entwicklung des Kindes von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäfts- und Berufspflichten erwartet werden kann (ZVR 1960/18; EvBl 1967/349; EvBl 1968/379 uva). Diesfalls war mit Rücksicht auf das Geschlecht und Alter des Kindes und sein Wissen um das Vorhandensein einer Pistole des Vaters in der elterlichen Wohnung durchaus damit zu rechnen, daß der Junge den Zugang zu dieser Waffe suchen werde, wenn sich ihm dazu Gelegenheit bietet. Besondere Umstände, die eine solche Erwartung nicht aufkommen ließen, etwa eine konsequente und bisher erfolgreiche Erziehung des Kindes in der Richtung, daß Waffen sein Interesse nicht zu erwecken vermochten, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Ein solcher Sachverhalt kam auch nicht hervor. Dazu kommt noch eine weitere Überlegung: Im Sinne der Rechtsprechung ist, wer eine Gefahrenquelle schafft, ganz allgemein verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden (vgl SZ 30/22; SZ 37/97 ua). Der Besitz und die Aufbewahrung einer Pistole samt dazugehöriger Munition in einer Privatwohnung bedeutet an sich die Schaffung einer Gefahrenquelle, die Vorkehrungen notwendig macht, um hiedurch Schädigungen zu verhindern. Die Art der jeweils erforderlichen Vorkehrungen wird stets durch den Einzelfall bestimmt. Wenn es auch im allgemeinen genügen wird, eine Waffe unter Verschluß zu halten, um sie dem Zugriff unbefugter Benützer zu entziehen, so erwies sich doch der diesfalls gewählte Verschluß der Waffe des Beklagten als unzureichend. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, daß er im Hinblick auf besondere Eigenschaften seines Sohnes die mangelnde Eignung des Aufbewahrungsortes seiner Pistole nicht hätte vorhersehen können. Er kann sich auch nicht darauf berufen, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, daß alle Schlüssel der Anrichte sämtliche Türen dieses Behältnisses zu sperren geeignet sind, da es jedenfalls zu den ihm zumutbaren Vorkehrungen gehört hätte, sich über den Verschluß des Aufbewahrungsortes seiner Pistole erschöpfend zu unterrichten. Ebenso war der Beklagte verpflichtet, wenn er schon seine Pistole - noch dazu zusammen mit der zu ihr passenden Munition - in der Anrichte seiner Wohnung aufbewahrte, dafür zu sorgen, daß in seiner Abwesenheit keiner der Schlüssel der Anrichte dem Zugriff seines Sohnes zugänglich werde. Der Beklagte hat zwar die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation erhoben, diese aber nicht etwa dahin ausgeführt, daß die Verantwortung für die unzureichende Aufbewahrung der Pistole nicht ihn, sondern allein seine Ehefrau treffe, weil diese entgegen seiner ausdrücklichen Anordnung den Schlüssel zu den mittleren Türen der Anrichte nicht entfernte, als sie den Mj allein daheim zurückließ, und daß er die Mißachtung dieser Anordnung nicht habe vorhersehen können, weil seine Gattin sonst der Anordnung stets entsprochen habe. Es bedurfte daher keiner Erörterung und Feststellung des Sachverhaltes in dieser Richtung. Es ist aber auch entbehrlich, zur Auffassung des Berufungsgerichtes, daß durch das Dazwischentreten der Gattin des Beklagten der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen wurde, Stellung zu nehmen, da der Beklagte den ihm offenstehenden Entlastungsbeweis hinsichtlich seines Verschuldens nicht angetreten hat.

Die Behauptung der Revision, daß das Berufungsgericht fehlende Tatbestandsmerkmale nach § 1309 ABGB durch einen Hinweis auf § 1311 ABGB ersetzt habe, entbehrt jeder Grundlage.

Die Haftung des Beklagten für die von seinem Sohn dem Kläger zugefügten Schäden wurde daher von den Untergerichten ohne Rechtsirrtum bejaht.

Gegen die Höhe der einzelnen von den Untergerichten als berechtigt angesehenen Ansprüche des Klägers erhob der Beklagte in seiner Revision keine Bedenken. Aus den von den Untergerichten angeführten Überlegungen erscheinen solche Bedenken auch nicht begrundet. Dies gilt insb für die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schmerzengeldes.

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