OGH 9Os115/69; 13Os60/77 (RS0099261)

OGH9Os115/69; 13Os60/7729.6.2023

Rechtssatz

Die nicht gehörige Wahrung der Interessen des Angeklagten durch den gewählten Verteidiger erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund nicht.

Normen

StPO §281 Z1a

9 Os 115/69OGH05.05.1970
13 Os 60/77OGH22.04.1977

Ähnlich; Beisatz: Art der Gestaltung und Umfang der Kontakte zwischen Verteidiger und Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung vermögen keinen Nichtigkeitsgrund abzugeben. (T1)

9 Os 130/81OGH01.09.1981
9 Os 24/85OGH17.04.1985

Beisatz: Keine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. (T2)

12 Os 171/86OGH09.04.1987

Beisatz: Hier: Durch den (gemäß § 41 Abs 2 StPO) beigegebenen Verteidiger; § 281 Abs 1 Z 1a StPO stellt lediglich auf die formelle Ausübung der Verteidigerfunktion ab. (T3)

15 Os 147/87OGH20.10.1987

Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem (von Amts wegen beigegebenen) Verteidiger gehört nicht zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1a StPO. (T4)

11 Os 50/93OGH04.05.1993

Vgl auch

13 Os 101/08iOGH27.08.2008

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine (hier: angeblich mangels Kooperationsbereitschaft des Angeklagten) nicht gelungene „gehörige" Vorbereitung des Verteidigers auf die Hauptverhandlung ist einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden fehlenden Verteidigung nicht gleichzusetzen und damit einer Anfechtung aus Z 1a entzogen. (T5)

14 Os 158/13mOGH05.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass dem Beschwerdeführer durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet, konkrete Nachteile entstanden wären, wurde nicht behauptet. (T6)

15 Os 80/23pOGH29.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19700505_OGH0002_0090OS00115_6900000_001