Spruch:
Gemäß § 82 StPO wird dem Verurteilten Theodore K*** die Ausfolgung einer Ablichtung der Ordnungsnummer 4/Seite 7 aus dem hg Akt 9 Os 130/81, betreffend das Ergebnis der seinerzeit vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f StPO angeordneten Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen, bewilligt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Verurteilte Theodore K*** hat (durch den ihm beigegebenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Friedrich S***) beantragt, ihm zwecks Verwendung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Kopien derjenigen Seiten aus dem Akt 9 Os 130/81
des Obersten Gerichtshofes auszufolgen, die das Ergebnis der seinerzeit im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 285 f StPO angeordneten Erhebungen betreffen. Es handelt sich dabei um die Ordnungsnummer 4/Seite 7 des bezeichneten Os-Aktes. Da der Antragsteller mit der Bezugnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung des Aktenstückes vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte glaubhaft einen Grund dargetan hat, der die begehrte Ausfolgung einer Ablichtung dieses Aktenstückes rechtfertigt, war gemäß § 82 StPO spruchgemäß zu erkennen.
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