OGH 11Os50/93

OGH11Os50/934.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Mai 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den §§ 127 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Jänner 1993, GZ 3 c Vr 13383/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Der am 19.April 1942 geborene Herbert R***** wurde des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den §§ 127 und 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 5.November 1992 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (I) aus den Telefonzellen Nr. 6050 und 89 ca. 40 S Bargeld weggenommen und (II) aus der Telefonzelle Nr. 773 Bargeld geringen Wertes wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z 1 a, 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.

Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund kritisiert der Beschwerdeführer das Fehlen einer individuellen Verteidigung, weil ihn in der Hauptverhandlung nicht jene Verteidigerin vertreten habe, der er einige Tage vorher vorgeführt worden sei. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt aber nur dann vor, wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines - wie hier notwendigen (§ 41 Abs. 3 StPO) - Verteidigers durchgeführt wird (EvBl. 1970/53, 1973/291; RZ 1966/86; 9 Os 115/89, 9 Os 130/81, 9 Os 24/85 ua). Er kann daher vorliegend zugunsten des Beschwerdeführers nicht durchschlagen.

In seinen unspezifizierten auf die Nichtigkeitsgründe nach den Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten weiteren Ausführungen versucht der Beschwerdeführer zunächst, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe an den Telefonautomaten die Sperre jeweils nur aufgehoben, weil er sich darüber geärgert habe. Er habe auf diese Weise weitere Telefonkunden vor Geldverlusten bewahrt. Die in die Rückgabetasse gefallenen Geldmünzen habe er nicht in Bereicherungsabsicht, sondern nur deshalb an sich genommen, weil er keine Möglichkeit gesehen habe, den Eigentümern das Geld auszufolgen.

Damit weicht der Beschwerdeführer aber von den eindeutigen (Tatsachen-)Feststellungen des Schöffensenates ab, die dahin gehen, daß der Angeklagte bei allen drei Telefonzellen den Apparat durch Blockierung der Geldrückgabetasse selbst vorbereitete und sodann mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, in zwei Fällen insgesamt 40 S wegnahm und in einem weiteren Fall versuchte, Bargeld wegzunehmen. Er bekämpft somit, was im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist, nur nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Auch soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch in den Urteilsgründen releviert und damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 5 geltend macht, ist er nicht im Recht. Tatsächlich führt zwar das Schöffengericht zur Begründung des Teilfreispruchs vom Vergehen der Sachbeschädigung aus, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Beschädigung der Geldrückgabetasse in der Telefonzelle Nr. 773 nicht vom Angeklagten stamme, sondern von einem anderen Täter. Es weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Schaden mit Rücksicht auf die erst zehn Tage später erstattete Schadensmeldung auch nach den Diebstaten des Angeklagten entstanden sein kann und bringt damit eindeutig und ohne Widerspruch zu den Konstatierungen des Schuldspruches zum Ausdruck, daß sich dieser Hinweis nicht auf die dem Angeklagten angelastete Blockierung und die Diebstahlsangriffe bezieht.

Den Beschwerdeausführungen zuwider bildet der festgestellte äußere Geschehensablauf durchaus eine Grundlage, die aus der Sicht auf intersubjektive Überzeugungswerte die erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu tragen vermag, sodaß auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich - offenbar gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 - meint, er wäre nur nach § 141 StGB zu verurteilen, weicht er wiederum von den erstgerichtlichen Urteilsannahmen ab. Die behauptete "Unbesonnenheit" bei der Geldwegnahme ist unter den festgestellten Tatmodalitäten, insbesondere den vorbereitenden Manipulationen, nicht indiziert.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde sohin teils nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils sich als offenbar unbegründet erweist (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), war sie schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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