OGH 8Ob257/69; 7Ob124/72; 4Ob52/73; 1Ob10/75; 8Ob38/75; 6Ob573/80; 1Ob591/82; 7Ob571/83; 8Ob578/84; 7Ob512/85; 6Ob725/87; 8Ob617/87; 1Ob703/88; 8Ob538/89; 3Ob556/90; 3Ob515/91; 6Ob190/00k; 7Ob40/00h; 7Ob189/01x; 6Ob29/06t; 3Ob145/06d; 4Ob84/09w; 3Ob93/10p; 6Ob172/10b; 4Ob189/13t; 8Ob93/21s; 2Ob112/22t; 1Ob116/23z (RS0033767)

OGH8Ob257/69; 7Ob124/72; 4Ob52/73; 1Ob10/75; 8Ob38/75; 6Ob573/80; 1Ob591/82; 7Ob571/83; 8Ob578/84; 7Ob512/85; 6Ob725/87; 8Ob617/87; 1Ob703/88; 8Ob538/89; 3Ob556/90; 3Ob515/91; 6Ob190/00k; 7Ob40/00h; 7Ob189/01x; 6Ob29/06t; 3Ob145/06d; 4Ob84/09w; 3Ob93/10p; 6Ob172/10b; 4Ob189/13t; 8Ob93/21s; 2Ob112/22t; 1Ob116/23z20.9.2023

Rechtssatz

Der im § 815 DBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten.

Normen

ABGB §1435
BGB §815

8 Ob 257/69OGH27.01.1970

Veröff: SZ 43/16 = EvBl 1970/177 S 294 = MietSlg 22203 = EFSlg 12758

7 Ob 124/72OGH05.07.1972

Veröff: MietSlg 24205

4 Ob 52/73OGH19.06.1973

Auch; Veröff: ZAS 1974,96 (kritisch Kramer)

1 Ob 10/75OGH05.02.1975

Veröff: SZ 48/9 = EvBl 1975/246 S 551 = JBl 1976,648

8 Ob 38/75OGH14.05.1975

Beisatz: Hier: Hausbau - Ehescheidung (T1) Veröff: SZ 48/59 = MietSlg 27244(6) = JBl 1975,659 = RZ 1976/4 S 16

6 Ob 573/80OGH09.07.1980

Vgl auch

1 Ob 591/82OGH05.05.1982

Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17)

7 Ob 571/83OGH26.05.1983

Auch

8 Ob 578/84OGH08.11.1984

Beisatz: Kein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten nach § 1435 ABGB wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, wenn er selbst diese grundlos und ohne durch ein grob ehewidriges Verhalten im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB dazu genötigt zu sein, aufgegeben hat. (T2)

7 Ob 512/85OGH07.03.1985

Auch

6 Ob 725/87OGH25.02.1988

Vgl aber; Beisatz: Nicht bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft mangels Treuepflicht und Fortsetzungspflicht. (T3)

8 Ob 617/87OGH23.03.1988

Auch; Veröff: SZ 61/76 = EvBl 1988/149 S 754

1 Ob 703/88OGH18.01.1989

Beisatz: Dafür, daß der Kläger den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelte, ist als rechtsvernichtende Tatsache der Beklagte beweispflichtig. (T4) Veröff: SZ 62/5 = RZ 1989/38 S 113 = JBl 1989,591

8 Ob 538/89OGH31.05.1990

Beisatz: Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckverteilung auf beiden Seiten, so bleibt nichts anderes übrig, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T5) Veröff: SZ 63/91 = EFSlg XXVII/6 = ecolex 1990,747

3 Ob 556/90OGH29.08.1990

Beisatz: Davon kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse des Bereicherten gelegen war. (T6) Beis wie T3; Beisatz: Nicht aber bei condictio causa finita. (T7) Veröff: JBl 1991,250

3 Ob 515/91OGH10.04.1991

Auch; Beisatz: Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten. (T8) Veröff: JBl 1991,588

6 Ob 190/00kOGH30.08.2000

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Der mangels gesetzlicher Regelung dogmatisch nur schwer begründbare und nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtete Ausschluss, setzt jedenfalls die treuwidrige Vereitelung des Geschäftszwecks voraus (in den genannten Beispielen also die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft). Von einer Zweckvereitelung kann schon begrifflich nur dann die Rede sein, wenn dieses Ergebnis keinesfalls erreichbar gewesen wäre. (T9)

7 Ob 40/00hOGH23.05.2001

Auch; Beis ähnlich T5

7 Ob 189/01xOGH26.09.2001

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 29/06tOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T10)

3 Ob 145/06dOGH13.09.2006

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Eine Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist. (T11); Beisatz: Hier: An der Erreichung dieses Zwecks bestand ausschließlich das Interesse des Leistenden. (T12)

4 Ob 84/09wOGH09.06.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine Vereitelung wider Treu und Glauben, die Vorstellungen der Parteien über die weitere Gestaltung der Lebensgemeinschaft nicht mehr übereinstimmten. (T13); Veröff: SZ 2009/77

3 Ob 93/10pOGH01.09.2010

Vgl

6 Ob 172/10bOGH22.09.2010

Vgl auch

4 Ob 189/13tOGH17.12.2013

Beisatz: Hier: Strafbares Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben. (T14)

8 Ob 93/21sOGH22.10.2021

Vgl

2 Ob 112/22tOGH25.10.2022

Vgl

1 Ob 116/23zOGH20.09.2023

vgl; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Die Rückforderung im Rahmen einer condictio causa data causa non secuta ist ausgeschlossen, wenn der Leistende selbst die Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks wider Treu und Glauben vereitelt. (T15)<br/>Beisatz: Hier: Beurteilung der Vorinstanzen, dass in der Erhebung der Pflichtteilsklage der Klägerin gegen die Beklagte als Alleinerbin nach dem Vater der Klägerin und Ehemann der Beklagten im konkreten Fall keine Vereitelung wider Treu und Glauben zu erblicken sei und besondere Umstände, die diese Klageerhebung als treuwidrig erscheinen ließen, nicht gegeben seien, nicht zu beanstanden. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19700127_OGH0002_0080OB00257_6900000_002