OGH 4O539/68; 4Ob373/71; 4Ob307/72; 4Ob353/74; 4Ob361/76 (RS0078872)

OGH4O539/68; 4Ob373/71; 4Ob307/72; 4Ob353/74; 4Ob361/7617.10.2023

Rechtssatz

Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt.

Normen

UWG §1 D4a

4 O 539/68OGH11.07.1968

Veröff: ÖBl 1968,130

4 Ob 373/71OGH25.01.1972

Veröff: ÖBl 1972,149

4 Ob 307/72OGH22.02.1972

Veröff: ÖBl 1972,93

4 Ob 353/74OGH17.12.1974

Beisatz: ZB zum Vertragsbruch tritt ein Vertrauensbruch hinzu - Badeausstattungs-Liefersperre. (T1) Veröff: ÖBl 1975,109

4 Ob 361/76OGH05.10.1976

Beisatz: Fliesenparadies (T2) Veröff: GesRZ 1977,59

4 Ob 385/77OGH27.09.1977
4 Ob 387/77OGH27.09.1977
4 Ob 308/78OGH07.03.1978

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 385/77

4 Ob 378/86OGH24.03.1987

Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit bei Berufung auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. - "Kräutertee V". (T3) Veröff: JBl 1987,730

4 Ob 317/86OGH12.07.1988

Beisatz: Auch gegenüber außenstehenden Dritten. (T4)

4 Ob 351/86OGH11.10.1988

Veröff: MR 1988,203

4 Ob 23/89OGH14.03.1989
4 Ob 63/90OGH03.04.1990

Veröff: RdW 1990,312

4 Ob 104/93OGH21.09.1993

Beisatz: Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft. (T5)

4 Ob 118/93OGH16.11.1993

Beis wie T5

4 Ob 46/95OGH27.06.1995

Beis wie T5 nur: Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige Handlung regelmäßig nicht vor. (T6) <br/>Beisatz: Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte. (T7)

4 Ob 90/01sOGH10.07.2001
4 Ob 144/01gOGH25.09.2001

Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T8)

4 Ob 84/07tOGH22.05.2007

Auch

4 Ob 36/13tOGH18.06.2013

Vgl; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. (T9)

4 Ob 46/14iOGH23.04.2014

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. (T10)

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Beisatz: Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. (T11)<br/>Beis wie T8; Beis wie T10

4 Ob 51/23pOGH17.10.2023

Beisatz: Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Weiterveräußerungsverbot in Bezug auf das unveränderte Produkt durch Rücknahme einer zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung und dadurch verursachten Nachteilen in Form erhöhten Kundenbetreuungsaufwands und Imageschadens für die Klägerin, die einem Behinderungswettbewerb nahekommen. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19680711_OGH0002_00400O00539_6800000_001