OGH 1Ob94/68; 7Ob571/88; 8Ob87/19f; 7Ob104/19y; 8Ob2/23m (RS0063694)

OGH1Ob94/68; 7Ob571/88; 8Ob87/19f; 7Ob104/19y; 8Ob2/23m29.3.2023

Rechtssatz

Diese Bestimmung darf nicht zu eng ausgelegt werden. Es darf nicht auf eine Beendigung der Bauführung innerhalb der Jahresfrist abgestellt werden, sondern nur auf den Beginn einer Bauführung, deren Beendigung in einer für den Verpächter bzw Bauherrn wirtschaftlich zumutbaren Weise allerdings auch glaubhaft gesichert sein muss.

Normen

KlGG §6 Abs2 litb

1 Ob 94/68OGH27.06.1968

Veröff: MietSlg 20596

7 Ob 571/88OGH28.04.1988

Auch; Beisatz: Es muss entsprechend dargetan werden, dass die Voraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen werden (hier: die für den Bau vorgesehene Grundfläche ist räumlich geteilt und an zwei verschiedene Pächter verpachtet). (T1)

8 Ob 87/19fOGH18.11.2019

Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/104

7 Ob 104/19yOGH22.01.2020

Beis wie T1

8 Ob 2/23mOGH29.03.2023

Beisatz: Dies ist dahingehend zu verstehen, dass der Kündigungsgrund nicht verwirklicht ist, wenn entweder das geplante Bauvorhaben im WKlG selbst Deckung findet, oder zwar „nur“ die Wr BauO das geplante Bauvorhaben ermöglicht, dieses aber für Kleingärten in der Region nicht untypisch ist. Ist die Bebauung nicht vom WKlG gedeckt, sondern von der Wr BauO, und ist es nicht typisch für Kleingärten in der Region, so ist der Kündigungsgrund zu bejahen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19680627_OGH0002_0010OB00094_6800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)