OGH 5Ob2/68; 6Ob352/67; 4Ob596/75; 1Ob7/79; 4Ob1501/92; 5Ob22/94; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s; 5Ob59/10b; 5Ob100/13m; 5Ob170/23w (RS0009779)

OGH5Ob2/68; 6Ob352/67; 4Ob596/75; 1Ob7/79; 4Ob1501/92; 5Ob22/94; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s; 5Ob59/10b; 5Ob100/13m; 5Ob170/23w23.11.2023

Rechtssatz

Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Wassergut kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Aufnahme erfolgt lediglich zu Evidenzzwecken.

Normen

ABGB §287
AllGAG §12 Abs1
GeO §458
GV §62
GV §67

5 Ob 2/68OGH17.01.1968

Veröff: EvBl 1968/212 S 351

6 Ob 352/67OGH15.02.1968

nur: Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Wassergut kommt keine konstitutive Wirkung zu. (T1) <br/>Beisatz: Es handelt sich um einen bloßen Behelf der Geschäftsabteilung, dessen Eintragungen für sich allein keinen Eigentumsbeweis bilden. (T2)

4 Ob 596/75OGH07.10.1975
1 Ob 7/79OGH13.06.1979

Veröff: SZ 52/96

4 Ob 1501/92OGH28.01.1992
5 Ob 22/94OGH08.03.1994
1 Ob 7/01pOGH27.11.2001

Beisatz: Seit 1. 9. 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II. (T3)

1 Ob 50/04sOGH16.04.2004

Beis wie T3

5 Ob 59/10bOGH27.05.2010

Beis wie T3; Beisatz: Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/61

5 Ob 100/13mOGH20.09.2013

Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 170/23wOGH23.11.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19680117_OGH0002_0050OB00002_6800000_001