Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die Klägerin keinen Titel für den Eigentumserwerb an dem Grundstück 1016 KG Fragant beweisen. Daß das Grundstück im Parzellenprotokoll der Gemeinde Fragant (Rechtsvorgängerin der Klägerin) im Jahre 1877 enthalten war, begründet keinen Titel für den Eigentumserwerb, da die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Gut keine konstitutive Wirkung hat und nur zu Evidenzzwecken geschehen ist (EvBl. 1968/212 mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Klägerin um das Grundstück nie gekümmert und nie irgendwelche Besitzhandlungen vorgenommen.
Die Bestimmungen des Reichsgemeindegesetzes sind für die Entscheidung nicht relevant; das Verhältnis der Gebietskörperschaften zu den ihnen gehörenden Sachen ist privatrechtlicher Natur.
Dazu kommt noch, daß die Beklagte durch die Wildbachverbauung - weit über die in Vollziehung der einschlägigen Gesetze vorgenommene Errichtung von Wasserschutzbauten hinaus, die als Besitzhandlungen nicht in Frage kämen - die Holznutzung des Grundstückes innegehabt hat, zu den Verbauungsmaßnahmen von keinem anderen Grundeigentümer die Zustimmung eingeholt hat, von der Klägerin Jagdpachterlöse kassiert sowie Zustimmungen zu Quellfassungen erteilt und damit das seit ca. 40 Jahren mit Grenzsteinen mit der Aufschrift "WBV" vermarkte Grundstück wie ein Eigentümer benützt hat.
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