OGH 4Ob1501/92

OGH4Ob1501/9228.1.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde F*****, vertreten durch Dr. Rudolf Weiß, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Juli 1991, GZ 2 R 96/91-49, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die Klägerin keinen Titel für den Eigentumserwerb an dem Grundstück 1016 KG Fragant beweisen. Daß das Grundstück im Parzellenprotokoll der Gemeinde Fragant (Rechtsvorgängerin der Klägerin) im Jahre 1877 enthalten war, begründet keinen Titel für den Eigentumserwerb, da die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Gut keine konstitutive Wirkung hat und nur zu Evidenzzwecken geschehen ist (EvBl. 1968/212 mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Klägerin um das Grundstück nie gekümmert und nie irgendwelche Besitzhandlungen vorgenommen.

Die Bestimmungen des Reichsgemeindegesetzes sind für die Entscheidung nicht relevant; das Verhältnis der Gebietskörperschaften zu den ihnen gehörenden Sachen ist privatrechtlicher Natur.

Dazu kommt noch, daß die Beklagte durch die Wildbachverbauung - weit über die in Vollziehung der einschlägigen Gesetze vorgenommene Errichtung von Wasserschutzbauten hinaus, die als Besitzhandlungen nicht in Frage kämen - die Holznutzung des Grundstückes innegehabt hat, zu den Verbauungsmaßnahmen von keinem anderen Grundeigentümer die Zustimmung eingeholt hat, von der Klägerin Jagdpachterlöse kassiert sowie Zustimmungen zu Quellfassungen erteilt und damit das seit ca. 40 Jahren mit Grenzsteinen mit der Aufschrift "WBV" vermarkte Grundstück wie ein Eigentümer benützt hat.

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