OGH 8Ob251/67 (RS0007686)

OGH8Ob251/6720.9.2023

Rechtssatz

Wenn kein unbedenkliches Testament vorliegt, sind die gesetzlichen Erben zu verständigen. Wurde dies unterlassen, konnte die Einantwortungsurkunde nicht rechtskräftig werden und war über Rekus der gesetzlichen Erben aufzuheben.

Normen

AußStrG §75
AußStrG §174 C1
AußStrG 2005 §152 Abs2
AußStrG 2005 §157

8 Ob 251/67OGH24.10.1967

SZ 40/135

5 Ob 234/70OGH14.10.1970

Ähnlich; Beisatz: Bei Vorliegen eines unbedenklichen Testaments keine Verständigung des gesetzlichen Erben. (T1) = SZ 43/179 = NZ 1973,28 = NZ 1972,46

7 Ob 78/73OGH17.05.1973

Auch; Beisatz: Hier liegt weder ein unbedenklicher Erbverzicht noch Testament oder Erbvertrag vor. (T2)

8 Ob 136/74OGH09.07.1974

Ähnlich; Beis wie T1

3 Ob 619/76OGH09.11.1976

NZ 1978,174

1 Ob 666/79OGH02.08.1979

Auch; EFSlg 35112

5 Ob 780/80OGH20.01.1981
7 Ob 661/83OGH07.07.1983

Beisatz: Die Zustellung des "Mantelbeschlusses" (ohne<br/>Einantwortungsurkunde) genügt zumindest dann nicht, wenn er nicht bereits den ganzen Inhalt der Einantwortungsurkunde enthält. (T3)

7 Ob 544/87OGH26.03.1987

Beisatz: Bei Zweifeln an der Unbedenklichkeit des Testaments sind auch die gesetzlichen Erben vom Erbanfall mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen, damit die Erbverhandlung gepflogen werden könne. (T4)

6 Ob 533/90OGH22.02.1990
7 Ob 209/04tOGH17.11.2004

Auch

9 Ob 88/04pOGH03.08.2005

Auch; Beis wie T4

8 Ob 6/06zOGH11.05.2006

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/72

1 Ob 102/23sOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Unvertretbare Annahme eines unbedenklichen Testaments. Zu § 157 AußStrG 2005. (T5)<br/>Beisatz: Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern. (T6)<br/>Beisatz: Offenlassend, ob die gemäß § 157 Abs 1 AußStrG „nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen“ mit den „vermutlichen Erben“ im Sinn des § 75 AußStrG aF gleichzusetzen sind (vgl dazu auch 2 Ob 21/22k [Rz 5]). (T7)<br/>Beisatz: Die Übermittlung des Testaments nach § 152 Abs 2 AußStrG dient dazu, den gesetzlichen Erben dessen Bekämpfung im Verfahren über das Erbrecht zu ermöglichen. (T8)<br/>Beisatz: Dies wurde den aktenkundigen gesetzlichen Erben hier faktisch unmöglich gemacht, weil sie das Testament erst drei Tage vor der Einantwortung erhielten und daher nicht ausreichend Zeit hatten, durch Erbantrittserklärung ihre Rechte geltend zu machen. (T9)<br/>Anm: Vgl RS0134510.

Dokumentnummer

JJR_19671024_OGH0002_0080OB00251_6700000_001