Normen
8 Ob 227/66 | OGH | 18.10.1966 |
Veröff: MietSlg 18245 = EvBl 1967/366 S 517 = SZ 39/170 |
6 Ob 22/68 | OGH | 31.01.1968 |
nur: Der Geschädigte muß jedoch den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist. (T1) |
7 Ob 577/77 | OGH | 30.06.1977 |
nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. (T2) Veröff: JBl 1979,254 |
4 Ob 560/79 | OGH | 16.10.1979 |
Vgl auch |
1 Ob 512/84 | OGH | 22.02.1984 |
nur: Es besteht kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. (T3) |
8 Ob 565/85 | OGH | 12.09.1985 |
nur T3; Beisatz: Ohne besonderes Gebot ist man prinzipiell zu keinem Tun verpflichtet. (T4) |
1 Ob 713/85 | OGH | 15.01.1986 |
nur T2; Beis wie T4; Veröff: JBl 1986,579 = SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462 |
2 Ob 671/85 | OGH | 18.02.1986 |
nur T2; Beis wie T4 |
4 Ob 122/91 | OGH | 14.01.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, daß (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, daß bereits ein Schaden eingetreten ist. (T5) Veröff: RdW 1992,239 |
2 Ob 5/96 | OGH | 25.01.1996 |
Auch; nur T2; Beisatz: Unterlassungen sind nur dann rechtswidrig, wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen oder wenn besondere Momente vorliegen, die bei einer Interessenabwägung es gerechtfertigt erscheinen lassen, Pflichten zu einem aktiven Tun vorzusehen. (T6) |
4 Ob 2030/96z | OGH | 16.04.1996 |
nur T2; Beisatz: Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat, wenn die Interessen des Gefährdeten wesentlich höher zu bewerten sind als jene des Untätigen oder wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen. (T7) |
4 Ob 267/99i | OGH | 19.10.1999 |
Auch; nur T3; Beis wie T7 |
7 Ob 255/04g | OGH | 17.11.2004 |
Vgl auch |
7 Ob 38/05x | OGH | 16.03.2005 |
Vgl auch |
6 Ob 180/05x | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2005/158 |
1 Ob 103/14z | OGH | 22.01.2015 |
nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. (T8)<br/>Beisatz: Keine Verpflichtung eines Verkäufers zur persönlichen Verständigung seiner Kunden von einer Rückrufaktion des Generalimporteurs. (T9); Veröff: SZ 2015/3<br/> |
6 Ob 6/19d | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). (T10)<br/>Beis wie T7 nur: Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Videos, das die Beklagte mit ihrem Mobiltelefon angefertigt hatte. (T12)<br/>Veröff: SZ 2019/59 |
10 Ob 15/23p | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Schäden am benachbarten Grundstück infolge unterlassener Waldbewirtschaftungsmaßnahmen. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19661213_OGH0002_0080OB00227_6600000_001
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