OGH 8Ob299/66; 5Ob66/68; 5Ob110/68; 1Ob274/70 (RS0036070)

OGH8Ob299/66; 5Ob66/68; 5Ob110/68; 1Ob274/7030.8.2023

Rechtssatz

Vorprozessuale Kosten können nur zuerkannt werden, wenn sie in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden, es sei denn, dass die Akzessorietät dieses Anspruches, etwa weil der Hauptanspruch vor Erhebung der Klage befriedigt wurde, nicht gegeben ist.

Normen

JN §1 DVIa2
ZPO §54

8 Ob 299/66OGH25.10.1966
5 Ob 66/68OGH24.04.1968

nur: Vorprozessuale Kosten können nur zuerkannt werden, wenn sie in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden. (T1)

5 Ob 110/68OGH19.06.1968

nur T1

1 Ob 274/70OGH26.11.1970
1 Ob 184/74OGH18.12.1974

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten der Privatbeteiligung. (T2)<br/>Veröff: SZ 47/150

10 Ob 49/13yOGH28.01.2014
6 Ob 211/16xOGH30.01.2017

Auch; Beis wie T2

2 Ob 92/18wOGH29.01.2019

Auch; Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T3)

2 Ob 153/19tOGH26.05.2020

Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenkosten. (T4)

2 Ob 186/21yOGH27.01.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Lenker des Beklagtenfahrzeugs wegen § 88 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, ist kein Grund für die Versagung der Honorierung der Kosten des Privatbeteiligtenanschlusses. (T5)

7 Ob 126/23iOGH30.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19661025_OGH0002_0080OB00299_6600000_001