OGH 5Ob52/66; 7Ob711/77; 5Ob305/78 (RS0065564)

OGH5Ob52/66; 7Ob711/77; 5Ob305/7827.4.2023

Rechtssatz

Die Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses führt zu keiner Unterbrechung, es wird vielmehr der mit dem Masseverwalter geführte Prüfungsprozess fortgesetzt und es tritt an Stelle des Masseverwalters der frühere Gemeinschuldner auf (vgl SZ 11/43).

Normen

IO §110
IO §139
KO §110
KO §139
KO §157

5 Ob 52/66OGH31.03.1966

Veröff: SZ 39/64 = EvBl 1966/410 S 523

7 Ob 711/77OGH24.11.1977

Veröff: JBl 1978,433

5 Ob 305/78OGH12.12.1978

Veröff: SZ 51/178

9 ObA 57/91OGH08.05.1991

Beisatz: Bei Konkursaufhebung im Revisionsstadium lebt ein ursprünglich gestelltes Leistungsbegehren wieder auf. Das Begehren des Prüfungsprozesses ist - erforderlichenfalls auch von Amts wegen - in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren umzustellen. (T1)

9 ObA 159/98tOGH19.08.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aus dem mit dem Konkursverfahren untrennbar verbundenen Zweck des Prüfungsprozesses folgt weiter, dass die Fortsetzung eines Verfahrens nach rechtskräftiger Konkursaufhebung als Prüfungsprozess in der Regel ausgeschlossen ist, weil eine Sachentscheidung über ein auf Feststellung der Richtigkeit und Rangordnung einer Konkursforderung gerichtetes Begehren nicht möglich ist. (T2)

8 Ob 190/98vOGH24.06.1999

Beisatz: Auf die Tatsache der Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch im Revisionsstadium - Bedacht zu nehmen. (T3)

1 Ob 159/01sOGH07.08.2001

Auch; Veröff: SZ 74/134

8 ObA 146/01fOGH20.12.2001

Beis wie T3

8 Ob 26/03mOGH28.08.2003

Beis wie T1

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Auch; Beis wie T1

8 ObA 28/08pOGH02.09.2008

Auch

9 ObA 142/08kOGH25.11.2008

Auch; Beis wie T3

9 ObA 39/11tOGH30.01.2012

Auch; Beis wie T3

3 Ob 120/12mOGH08.08.2012

Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Auf die Tatsache der Aufhebung des Konkurses/des Schuldenregulierungsverfahrens und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen; hier: Zwangsversteigerung. (T4)

9 ObA 61/15hOGH28.05.2015
3 Ob 229/15wOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist. (T5)

17 Ob 1/19zOGH28.02.2019

Beisatz: Ein nach Rechtskraft der Aufhebung vom Insolvenzverwalter erhobenes Rechtsmittel ist mangels Legitimation zurückzuweisen. (T6)

17 Ob 2/19xOGH28.02.2019

Beis wie T6

6 Ob 212/18xOGH27.02.2019

Beis wie T1; Beis wie T3

9 ObA 133/22gOGH27.04.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19660331_OGH0002_0050OB00052_6600000_002

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