OGH 6Ob42/62; 8Ob2/71; 1Ob155/72; 8Ob540/76; 6Ob591/84; 5Ob35/89; 6Ob320/02f; 5Ob78/07t; 5Ob1/10y; 5Ob154/14d; 5Ob184/14s; 5Ob134/16s; 10Ob28/23z (RS0013870)

OGH6Ob42/62; 8Ob2/71; 1Ob155/72; 8Ob540/76; 6Ob591/84; 5Ob35/89; 6Ob320/02f; 5Ob78/07t; 5Ob1/10y; 5Ob154/14d; 5Ob184/14s; 5Ob134/16s; 10Ob28/23z22.6.2023

Rechtssatz

Im Falle einer Teilung von Liegenschaften erlöschen Grunddienstbarkeiten, deren Ausübung nur einzelnen Teilen zugute kommt, hinsichtlich der übrigen Teile. Das ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nur für einen Teil der herrschenden Grundstückes bestimmt war oder nur von einem solchen aus tatsächlich ausgeübt werden konnte. Sind die notwendigen Voraussetzungen für das Bestehen der Grunddienstbarkeit weggefallen, dann erlischt sie und der Eigentümer des Trenngrundstückes der seinerzeit herrschenden Gesamtliegenschaft kann keine Rechte mehr daraus ableiten, auch wenn es sich um ein Trennstück handelt, für das die ursprüngliche Einlagezahl im Grundbuch (in der Landtafel) beibehalten worden ist.

Normen

ABGB §844

6 Ob 42/62OGH07.02.1962
8 Ob 2/71OGH19.01.1971

nur: Im Falle einer Teilung von Liegenschaften erlöschen Grunddienstbarkeiten, deren Ausübung nur einzelnen Teilen zugute kommt, hinsichtlich der übrigen Teile. Das ist der Fall, wenn die Dienstbarkeit nur für einen Teil der herrschenden Grundstückes bestimmt war oder nur von einem solchen aus tatsächlich ausgeübt werden konnte. (T1)

1 Ob 155/72OGH30.08.1972

nur T1

8 Ob 540/76OGH13.10.1976

nur T1

6 Ob 591/84OGH14.11.1985

Auch: nur T1

5 Ob 35/89OGH06.06.1989

Auch; nur T1

6 Ob 320/02fOGH23.01.2003

nur T1; Veröff: SZ 2003/5

5 Ob 78/07tOGH04.06.2007
5 Ob 1/10yOGH25.03.2010

Beisatz: Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG zur Verfügung. (T2); Bem: Siehe auch RS0125913. (T3)

5 Ob 154/14dOGH26.09.2014

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 184/14sOGH23.10.2014

Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T4)<br/>

5 Ob 134/16sOGH04.05.2017

Auch

10 Ob 28/23zOGH22.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19620207_OGH0002_0060OB00042_6200000_001