OGH 5Ob1/62; 5Ob121/62; 1Ob237/67; 6Ob164/68; 1Ob58/70; 1Ob96/72; 1Ob88/73; 4Ob541/75; 4Ob651/75; 8Ob520/78; 2Ob299/99f; 9Ob285/00b; 6Ob339/00x; 3Ob182/17m; 17Ob17/23h (RS0064629)

OGH5Ob1/62; 5Ob121/62; 1Ob237/67; 6Ob164/68; 1Ob58/70; 1Ob96/72; 1Ob88/73; 4Ob541/75; 4Ob651/75; 8Ob520/78; 2Ob299/99f; 9Ob285/00b; 6Ob339/00x; 3Ob182/17m; 17Ob17/23h25.9.2023

Rechtssatz

Objektive Voraussetzung der Anfechtung ist, daß sie befriedigungstauglich ist, dh, daß Forderungen im Konkurse festgestellt wurden, die bei erfolgreicher Anfechtung erhöhte Befriedigungsaussichten haben. Auch die Befriedigung einer Forderung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, die den Dienstnehmeranteil betrifft, kann angefochten werden. Einem Sozialversicherungsinstitut, welches zur Hereinbringung der Beitragsforderungen vergeblich Exekution geführt und Konkursantrag gestellt hat, muß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch hinsichtlich der bevorrechteten Forderungen bekannt sein.

Normen

IO §28
IO §29
KO §31 Abs1 Z2

5 Ob 1/62OGH01.02.1962

Veröff: SZ 35/20 = JBl 1962,611 = EvBl 1962/330 S 405

5 Ob 121/62OGH24.05.1962

Veröff: RZ 1962,205

1 Ob 237/67OGH23.11.1967

Beisatz: Der Gläubiger, der einen Konkursantrag gestellt hat, kann sich nicht auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldner berufen. Wird das Konkursverfahren aber nicht auf Grund dieses Konkursantrages, sondern eines erst später gestellten eröffnet, kommt dem ersten Konkursantrag bezüglich der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit allein noch keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T1)

6 Ob 164/68OGH10.07.1968

Beisatz: Und zwar erhöhte Befriedigungsaussichten für die Konkursgläubiger (allgemeine Konkursmasse). (T2)

1 Ob 58/70OGH31.03.1970
1 Ob 96/72OGH05.05.1972

abweichend; nur: Objektive Voraussetzung der Anfechtung ist, dass sie befriedigungstauglich ist, dh, dass Forderungen im Konkurse festgestellt wurden, die bei erfolgreicher Anfechtung erhöhte Befriedigungsaussichten haben. (T3)<br/>Beisatz: Erhöhte Befriedigungsmöglichkeit für Massegläubiger genügt. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 45/57 = EvBl 1972/338 S 634 = JBl 1973,94

1 Ob 88/73OGH23.05.1973

Abweichend; nur T3; Veröff: SZ 46/57 = EvBl 1973/298 S 604

4 Ob 541/75OGH08.07.1975

Abweichend; nur T3

4 Ob 651/75OGH17.02.1976

Abweichend; nur T3

8 Ob 520/78OGH14.06.1978

nur T3

2 Ob 299/99fOGH18.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Gläubiger, der einen Konkursantrag gestellt hat, kann sich nicht auf die Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldner berufen. (T5)

9 Ob 285/00bOGH08.11.2000

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 339/00xOGH06.06.2001

Auch; nur: Auch die Befriedigung einer Forderung für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, die den Dienstnehmeranteil betrifft, kann angefochten werden. (T6); Veröff: SZ 74/101

3 Ob 182/17mOGH25.10.2017

nur T3; Veröff: SZ 2017/122

17 Ob 17/23hOGH25.09.2023

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19620201_OGH0002_0050OB00001_6200000_001