OGH 5Ob319/60; 5Ob8/75; 4Ob654/75; 4Ob554/80; 7Ob654/85; 6Ob593/92; 9Ob157/99z; 8Ob23/04x; 5Ob50/05x; 3Ob173/06x; 6Ob30/09v; 2Ob47/11t; 4Ob51/11w; 9Ob66/11p; 6Ob70/15k; 4Ob162/17b; 9ObA102/17s; 7Ob98/18i; 3Ob78/19w; 7Ob55/19t; 9Ob3/20m; 2Ob174/23m (RS0039991)

OGH5Ob319/60; 5Ob8/75; 4Ob654/75; 4Ob554/80; 7Ob654/85; 6Ob593/92; 9Ob157/99z; 8Ob23/04x; 5Ob50/05x; 3Ob173/06x; 6Ob30/09v; 2Ob47/11t; 4Ob51/11w; 9Ob66/11p; 6Ob70/15k; 4Ob162/17b; 9ObA102/17s; 7Ob98/18i; 3Ob78/19w; 7Ob55/19t; 9Ob3/20m; 2Ob174/23m19.9.2023

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. Eine Wiederaufnahmsklage, die auf einen Wiederaufnahmsgrund gestützt wird, dessen Verwertung den vorherigen Widerruf eines vom Wiederaufnahmskläger selbst im Vorprozess abgelegten Tatsachengeständnisses voraussetzen würde, ist daher unzulässig.

Normen

ZPO §266 DV
ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §538

5 Ob 319/60OGH21.12.1960

Veröff: EvBl 1961/123 S 187 = JBl 1961,429 = RZ 1961,167

5 Ob 8/75OGH25.02.1975

nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, nicht Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T1)

4 Ob 654/75OGH13.01.1976

nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen. (T2); Beisatz: Es soll erreicht werden, dass die gerichtliche Entscheidung nach Möglichkeit auf den tatsächlich gegebenen Verhältnissen beruht. (T3) Veröff: RdW 1986,145

4 Ob 554/80OGH11.11.1980

nur T2; Beisatz: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (hier: mögliches Anerkenntnis hinsichtlich des Alleinverschuldens sowie behauptete Zustimmung des Beklagten zu einem Verschuldensausspruches im Sinne des § 61 Abs 3 EheG). (T4)

7 Ob 654/85OGH16.01.1986

nur T1; Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465

6 Ob 593/92OGH01.10.1992

nur T1

9 Ob 157/99zOGH09.07.1999

nur T2; Beis wie T4 nur: Die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunktes bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T5)

8 Ob 23/04xOGH26.08.2004

nur: Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren. (T6); Beisatz: Das Unterlassen eines sich nach dem Vorbringen im Vorprozess geradezu aufdrängenden Beweisanbots kann nicht durch eine Wiederaufnahmsklage korrigiert werden und ist der Partei als auch von Amts wegen wahrzunehmendes Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO anzulasten. (T7)

5 Ob 50/05xOGH15.03.2005
3 Ob 173/06xOGH19.10.2006

nur T2

6 Ob 30/09vOGH05.08.2009

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 47/11tOGH07.04.2011

Auch; nur T6

4 Ob 51/11wOGH21.06.2011

Vgl auch; nur T1

9 Ob 66/11pOGH21.12.2011

nur T1

6 Ob 70/15kOGH27.04.2015

Auch; Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, § 530 Abs 1 Z 5 ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T8)

4 Ob 162/17bOGH24.10.2017

nur T2

9 ObA 102/17sOGH28.11.2017

Auch; nur T6

7 Ob 98/18iOGH20.06.2018

Auch; nur T6

3 Ob 78/19wOGH26.04.2019

nur T2

7 Ob 55/19tOGH28.08.2019

nur T1

9 Ob 3/20mOGH22.01.2020

Vgl; nur T6; Beisatz: Hier: Unterlassung, vom Sachverständigen eine Aufklärung und Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. (T9)

2 Ob 174/23mOGH19.09.2023

Beisatz: Hier: Unterlassung einer Forderungsanmeldung trotz zugegangener Verständigung. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19601221_OGH0002_0050OB00319_6000000_001