Rechtssatz
Die Dienstbarkeit steht auch dann den Eigentümern der Teile des geteilten herrschenden Grundstückes zu, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat.
4 Ob 531/60 | OGH | 25.10.1960 |
Veröff: JBl 1961,357 |
5 Ob 1/10y | OGH | 25.03.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Teilung des herrschenden Guts kann die Übertragung des Servitutsrechts auf abgeschriebene Teile der Liegenschaft im Weg des § 136 GBG vorgenommen werden. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0125913. (T2) |
5 Ob 184/14s | OGH | 23.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T3) |
1 Ob 37/19a | OGH | 03.04.2019 |
Beisatz: Die Beweislast dafür, dass die Übertragung absichtlich unterblieben ist, also eine von § 844 ABGB abweichende Vereinbarung, trifft den mit der Dienstbarkeit Belasteten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19601025_OGH0002_0040OB00531_6000000_001
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