OGH 1Ob105/59 (RS0044773)

OGH1Ob105/5925.1.2023

Rechtssatz

Ein Sachverständigengutachten im Verfahren über die Höhe des Anspruches, durch das vom Sachverständigen neue, im Verfahren über den Grund des Anspruches noch nicht vorgebrachte oder erwiesene Tatsachen vorgebracht und erwiesen werden, kann als tauglicher Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens über den Grund des Anspruches angesehen werden.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G2

1 Ob 105/59OGH29.04.1959

Veröff: EvBl 1959/224 S 383

8 Ob 69/86OGH21.05.1987

Ähnlich

10 ObS 169/03fOGH01.07.2003

Auch; Beisatz: Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozess noch nicht bekannt waren, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden. Verweis auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei vergleichbarer Rechtslage (§69 Abs 1 Z 2 AVG). (T1); Veröff: SZ2003/76

10 ObS 41/14yOGH19.05.2014

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 194/16tOGH27.10.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Wiederaufnahme ist zulässig, wenn ein Gutachten deshalb auf einer unvollständigen Grundlage beruht, weil erst nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden sind, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich gewesen waren. (T2)

3 Ob 228/17aOGH24.01.2018

Auch; Beis wie T2

4 Ob 32/18mOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T2

6 Ob 230/22zOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Als neue Tatsache behaupteter Umstand war bereits Aktenbestandteil gewesen, weshalb keine unvollständige Befundgrundlage vorlag. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19590429_OGH0002_0010OB00105_5900000_001