OGH 2Ob194/16t

OGH2Ob194/16t27.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** H*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) F***** O*****, 2.) T*****, 3.) A*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichts Korneuburg AZ 5 Cg 63/14h (30.874,38 EUR sA und Feststellung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. August 2016, GZ 13 R 136/16i‑5, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00194.16T.1027.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung ist eine Wiederaufnahmsklage zulässig, wenn ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode aufbaut, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war (RIS‑Justiz RS0044733 [T1]). Dazu reicht es aus, wenn diese Untersuchungsmethode damals zwar schon in Fachkreisen bekannt war, die Partei aber erst nachträglich von dieser Untersuchungsmethode erfahren hat. So wurde in 2 Ob 230/06x eine Wiederaufnahme zugelassen, weil die Klägerin „als medizinische Laiin“ erst nachträglich von einer neuen medizinischen Untersuchungsart erfahren hatte, die vom Sachverständigen nicht angewendet worden war. Weiters lässt die Rechtsprechung eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu, wenn das Gutachten deshalb auf einer unvollständigen Grundlage beruht, weil erst nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden sind, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich gewesen waren (RIS‑Justiz RS0044773). Schließlich ist die Wiederaufnahme zulässig, wenn der Wiederaufnahmswerber den Nachweis erbringt, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe (RIS‑Justiz RS0044834 [T5]; RS0044555 [T4]).

Keiner dieser Fälle wird von der Wiederaufnahmewerberin behauptet. Sie bringt vielmehr bloß vor, der Sachverständige im wiederaufzunehmenden Verfahren habe die Erkennbarkeit der Einmündung eines Feldwegs falsch beurteilt, was ihr durch ein später eingeholtes Gutachten eines anderen Sachverständigen bekannt geworden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt aber für sich allein noch kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder die mangelnde Eignung des im Vorprozess vernommenen Sachverständigen ergeben soll (RIS‑Justiz RS0044555). Ein nachträglich beigebrachtes späteres, vom ursprünglichen Sachverständigengutachten abweichendes Gutachten bildet keinen Wiederaufnahmegrund (RIS‑Justiz RS0044834 [T3, T4]).

Von diesen Grundsätzen ist das Rekursgericht nicht abgewichen, weshalb der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen ist.

Stichworte