5 Os 257/57 | OGH | 27.06.1957 |
Veröff: EvBl 1957/312 S 471 = SSt XXVIII/52 = JBl 1957 H23,625 |
Os 418/27 | OGH | 13.05.1927 |
Vgl auch; Veröff: SSt VII/53 |
13 Os 129/89 | OGH | 12.10.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Der Gläubiger ist jedoch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52 mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß § 331 EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung). (T1) Veröff: SSt 60/69 |
14 Os 30/09g | OGH | 21.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T2); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden- gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T3); Beisatz: Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde (vgl SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T4) |
11 Os 2/15a | OGH | 11.08.2015 |
Auch |
15 Os 82/17y | OGH | 23.08.2017 |
Beis wie T2 |
12 Os 108/23h | OGH | 23.11.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19570627_OGH0002_0050OS00257_5700000_001
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