OGH 5Os257/57; Os418/27; 13Os129/89; 14Os30/09g; 11Os2/15a (RS0096819)

OGH5Os257/57; Os418/27; 13Os129/89; 14Os30/09g; 11Os2/15a23.11.2023

Rechtssatz

Hat der Privatbeteiligte und spätere Subsidiärankläger bereits bei Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gegen diesen einen Exekutionstitel für einen Betrag, der an Höhe die im Strafverfahren erfasste Schadenssumme übersteigt, dann war er als Privatbeteiligter nicht zuzulassen. Die spätere Subsidiaranklage wurde daher von einer nicht zur Erhebung der Anklage berechtigten Person erhoben.

Normen

StPO §47 Ab
StPO §48
StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B
StPO §281 Abs1 Z9 b
StPO §369

5 Os 257/57OGH27.06.1957

Veröff: EvBl 1957/312 S 471 = SSt XXVIII/52 = JBl 1957 H23,625

Os 418/27OGH13.05.1927

Vgl auch; Veröff: SSt VII/53

13 Os 129/89OGH12.10.1989

Vgl auch; Beisatz: Der Gläubiger ist jedoch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52 mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß § 331 EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung). (T1) Veröff: SSt 60/69

14 Os 30/09gOGH21.04.2009

Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T2); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden- gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T3); Beisatz: Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde (vgl SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T4)

11 Os 2/15aOGH11.08.2015

Auch

15 Os 82/17yOGH23.08.2017

Beis wie T2

12 Os 108/23hOGH23.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19570627_OGH0002_0050OS00257_5700000_001