OGH 2Ob136/56; 4Ob295/97d; 8ObA81/08g; 7Ob250/10f; 1Ob55/12p; 9ObA15/12i; 8Ob55/13s; 8ObA89/13s; 8Ob87/14y; 1Ob28/16y; 10Ob84/16z; 4Ob56/18s; 3Ob140/20i; 9ObA16/22a; 2Ob134/23d (RS0040804)

OGH2Ob136/56; 4Ob295/97d; 8ObA81/08g; 7Ob250/10f; 1Ob55/12p; 9ObA15/12i; 8Ob55/13s; 8ObA89/13s; 8Ob87/14y; 1Ob28/16y; 10Ob84/16z; 4Ob56/18s; 3Ob140/20i; 9ObA16/22a; 2Ob134/23d19.9.2023

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen hat, im Übrigen aber das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat, so kann zwar dieser Aufhebungsbeschluss von den Parteien nicht bekämpft werden, muss aber dennoch vom OGH aufgehoben werden, wenn dieser infolge anderer rechtlicher Beurteilung der gesamten Sache das Teilurteil des Berufungsgerichtes aufhebt.

Normen

ZPO §391 A
ZPO §519 Abs1 Z2
ZPO §519 Z3 D

2 Ob 136/56OGH28.03.1956
4 Ob 295/97dOGH07.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht zweiter Instanz hat nicht ausgesprochen, dass der Rekurs gegen seinen Beschluss, mit dem es das Ersturteil als nichtig aufgehoben hat, zulässig sei. Er ist damit an sich unanfechtbar. Dieser Beschluss beruht allerdings einzig und allein auf der - vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten - Ansicht, dass der Prozess zwingend zu unterbrechen sei. Der Aufhebungsbeschluss steht somit in untrennbar logischem Sachzusammenhang mit der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag. In einem solchen Fall widerspräche es allen Grundsätzen der Prozessökonomie, wollte man es bei der Aufhebung belassen, hätte dies doch zur Folge, dass das Erstgericht trotz der Wiederherstellung seines Beschlusses auf Abweisung des Unterbrechungsantrages doch noch einmal zu entscheiden hätte, um damit abermals die Möglichkeit für eine Berufung und eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu eröffnen. In einem solchen Fall ist es daher geboten, gleichzeitig mit der Änderung der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag auch den damit untrennbar verbundenen Aufhebungsbeschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. (T1)

8 ObA 81/08gOGH30.07.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/102

7 Ob 250/10fOGH16.06.2011

Auch

1 Ob 55/12pOGH23.03.2012
9 ObA 15/12iOGH20.06.2012
8 Ob 55/13sOGH28.10.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/102

8 ObA 89/13sOGH27.02.2014

Auch; Beisatz: Dies setzt aber voraus, dass der Oberste Gerichtshof einem zulässigen Rechtsmittel stattgibt. (T2)

8 Ob 87/14yOGH19.12.2014

Vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz ist aber nicht schlechthin auf jede Revisionsentscheidung über ein zweitinstanzliches Teilurteil anwendbar, in der der Oberste Gerichtshof von jener Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweicht, die auch den (Teil-)Aufhebungsbeschluss trägt. (T3)<br/>Beisatz: Ein amtswegiger Eingriff in den unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichts kommt nur dann in Frage, wenn aufgrund der Revisionsentscheidung überhaupt keine weitere Behandlung des von der Aufhebung umfassten Klagebegehrens mehr stattzufinden hat. (T4)<br/>Beisatz: Wurde das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über einen Teil des Hauptklagebegehrens aufgehoben, dann wird dieser betroffene Teil nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens über das Teilurteil und der Oberste Gerichtshof darf darüber nicht entscheiden. Das Erstgericht ist jedoch im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des Höchstgerichts gebunden. (T5)

1 Ob 28/16yOGH31.03.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 Ob 84/16zOGH24.01.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

4 Ob 56/18sOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T4

3 Ob 140/20iOGH01.03.2021

Vgl; Beis wie T4

9 ObA 16/22aOGH17.02.2022

Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 134/23dOGH19.09.2023

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19560328_OGH0002_0020OB00136_5600000_002