Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte kann nur das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichts mit außerordentlicher Revision bekämpfen, weil das Berufungsgericht zu seinem Aufhebungsbeschluss keinen Zulässigkeitsausspruch iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO getroffen hat (vgl 8 Ob 15/10d).
Das Teilurteil des Berufungsgerichts betrifft die Abweisung der von der Klägerin geltend gemachten Differenzbeträge zu einer von ihr behaupteten 40‑Stunden‑Woche. In dieser Hinsicht konnte die Beklagte das Klagebegehren abwehren. Durch das Teilurteil ist die Beklagte somit nicht formell beschwert. Dies ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0043815 [T35 und T41]; RS0041746 [T10]).
Das Rechtsmittel der Beklagten richtet sich in Wirklichkeit gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, weshalb dieses als unzulässig zurückzuweisen ist.
Richtig ist, dass einem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts durch eine inhaltliche Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs in Sonderfällen auch dann der Boden entzogen sein kann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulässigkeitsausspruch iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO getroffen hat (vgl RIS‑Justiz RS0040804). Dies setzt aber voraus, dass der Oberste Gerichtshof einem zulässigen Rechtsmittel (im gegebenen Zusammenhang gegen ein Teilurteil) stattgibt (vgl 8 ObA 96/11t; 8 Ob 55/13s).
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