OGH 7Ob14/55 (RS0034836)

OGH7Ob14/5516.2.2023

Rechtssatz

Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Einbringung und Fortsetzung einer Klage, insbesondere bei Zurückstellung derselben zur Verbesserung.

Normen

ABGB §1497 III
ZPO §37 Abs2
ZPO §85 Abs2
ZPO §230

7 Ob 14/55OGH13.07.1955
2 Ob 114/82OGH13.07.1982

Beisatz: Die Einhaltung der gemäß § 37 Abs 2 ZPO gesetzten Frist hat grundsätzlich die Wirkung, dass die Klage in dem Zeitpunkt als eingebracht gilt, in dem sie bei Gericht eingelangt ist. Die nachträgliche, aber rechtzeitige Bestellung eines Rechtsanwaltes und Vorlage der Prozessvollmacht hat die Unterbrechung der Verjährung gemäß dem § 1497 ABGB mit dem Zeitpunkt des Einlangens der nicht prozessordnungsmäßigen Klage zur Folge. (T1) Veröff: RZ 1983/44 S 189

8 Ob 70/84OGH06.12.1984

Beis wie T1; Beisatz: Dasselbe muss aber auch gelten, wenn der den Verfahrenshilfe genießenden Parteien beigegebene Rechtsanwalt im Anwaltsprozess die ihm aufgetragene Verbesserung der Klage innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist vornimmt. (T2) Veröff: EvBl 1985/101 S 498

1 Ob 49/87OGH21.12.1987

Beisatz: Die in der Folge ordnungsgemäß verbesserte Klageschrift bewirkt die Unterbrechung der Verjährung, wenn die ursprüngliche verbesserungsfähige Eingabe (hier: Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der Sachverhalt und Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt) noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. (T3) Veröff: SZ 60/286 = RZ 1988/26 S 114 = JBl 1988,527

2 Ob 533/90OGH11.07.1990

Beisatz: Einschränkend zu 1 Ob 49/87. (T4)

6 Ob 653/90OGH06.09.1990

Beis wie T3; Veröff: EvBl 1991,165 = MietSlg XLII/27

8 Ob 672/89OGH26.02.1991

Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1991,671

1 Ob 4/94OGH22.06.1994

Vgl; Beis wie T3

9 Ob 260/00aOGH06.12.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Einbringung einer verbesserungsbedürftigen und verbesserungsfähigen Klage unterbricht die Verjährungsfrist, wenn die Klage in der Folge ordnungsgemäß verbessert wird. (T5)

8 Ob 135/03sOGH26.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht. (T6)

7 Ob 112/04bOGH16.06.2004

Beis wie T6; Veröff: SZ 2004/94

4 Ob 187/04kOGH28.09.2004

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. (T7)

4 Ob 285/04xOGH14.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Demnach kann eine unschlüssige oder unbestimmte Klage, sofern sie vor Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist noch rechtzeitig eingebracht wurde, auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden. (T8); Veröff: SZ 2005/33

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Auch um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. Demnach kann auch eine unschlüssige Klage, sofern sie noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht wurde, in der Folge verbessert werden. (T9)

7 Ob 274/05bOGH15.02.2006

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungswirkung) Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T10)

2 Ob 21/06mOGH27.04.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Selbiges muss auch für den Fall der nachträglichen, hier überdies innerhalb der gesetzlichen Präklusivfrist im Zuge der Beweissicherung erfolgten Aufschlüsselung und Konkretisierung eines auf § 1097 ABGB gestützten Anspruch gelten. (T11)

4 Ob 191/07bOGH11.12.2007

Beis wie T5; Beisatz: Die nach Einbringung der Klage im Telefaxweg erforderliche Nachreichung des Originals (mit eh. Unterschrift des Vertreters oder der Partei) hindert daher den Eintritt der Unterbrechungswirkung mit dem Einlangen der per Telefax übermittelten Klage bei Gericht nicht. (T12)

10 Ob 63/08zOGH14.10.2008

Vgl auch; Beis wie T6

2 Ob 196/08zOGH30.10.2008

Beis wie T6

8 Ob 129/08sOGH27.01.2009

Vgl; Beisatz: Hier: § 1097 ABGB. (T13)

1 Ob 240/08pOGH26.05.2009

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9

5 Ob 142/09gOGH01.09.2009

Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9

7 Ob 156/10gOGH29.09.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG. (T13)

3 Ob 137/10hOGH11.11.2010

Vgl

10 Ob 37/13hOGH12.09.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 185/17zOGH25.10.2017

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Für den Fall, dass der Kläger von sich aus ein mangelhaftes Begehren präzisiert, kann nichts anderes als für eine im Auftrag des Gerichts vorgenommene Verbesserung gelten. (T14)

9 Ob 7/18xOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/90

3 Ob 243/18hOGH20.03.2019

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 16/19tOGH13.06.2019

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

17 Ob 21/19sOGH20.11.2019

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klage nach § 2 AnfO. (T15)

9 Ob 113/22sOGH16.02.2023

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19550713_OGH0002_0070OB00014_5500000_001