OGH Rkv153/54; (RS0022154)

OGHRkv153/54;21.4.2023

Rechtssatz

Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. Durch diese Einwirkungsrechte unterscheidet sich die Gesellschaft von den sogenannten partiarischen Geschäften.

Normen

ABGB §1175 A1

Rkv 153/54OGH08.01.1955
5 Ob 28/65OGH22.06.1965

Veröff: EFSlg 4636

1 Ob 99/73OGH06.06.1973

Veröff: EvBl 1973/317 S 660 = SZ 46/62 = JBl 1974,430 = MietSlg 25166

2 Ob 106/73OGH13.09.1973

Veröff: EvBl 1974/51 S 126 = SozM IE/101 = Arb 9156

1 Ob 204/73OGH05.12.1973
1 Ob 177/75OGH17.09.1975

nur: Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. (T1) nur: Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T2) Veröff: GesRZ 1976,57

5 Ob 572/78OGH18.04.1978

Beisatz: Ein solcher Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form und kann stillschweigend zustandekommen. (T3) Veröff: GesRZ 1978,169

8 Ob 520/78OGH14.06.1978

nur T1

4 Ob 351/78OGH24.10.1978

nur: Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. Durch diese Einwirkungsrechte unterscheidet sich die Gesellschaft von den sogenannten partiarischen Geschäften. (T4)

6 Ob 731/78OGH23.11.1978

Beis wie T3

1 Ob 581/79OGH18.04.1979
7 Ob 802/79OGH31.01.1980

Beis wie T3; Beisatz: Lebensgefährten (T5) Veröff: SZ 53/20

7 Ob 6/81OGH19.02.1981

Auch; nur: Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T6) Beis wie T3; Veröff: GesRZ 1981,173

2 Ob 506/81OGH26.05.1981

nur T6; Veröff: MietSlg 33213

4 Ob 122/80OGH07.07.1981

nur T4; Veröff: Arb 9996 = JBl 1982,330

6 Ob 579/83OGH16.06.1983

nur T6, Veröff: RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156 = SZ 56/101

1 Ob 649/83OGH29.06.1983

nur T6

4 Ob 549/82OGH04.10.1983

nur T6; Veröff: RdW 1984,41

8 Ob 22/85OGH24.10.1985

nur: Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T7)

1 Ob 580/87OGH27.04.1987

Vgl

1 Ob 593/87OGH24.06.1987

nur T2

2 Ob 50/89OGH25.04.1989

nur T6; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Betreuung eines jahrelang im Koma liegenden Familienangehörigen durch die Familienmitglieder in Form einer bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft. (T8) Veröff: ZVR 1990/48 S 139 = SZ 62/71 = RZ 1989/81 S 220 = JBl 1989,587 (Reich - Rohrwig)

8 Ob 707/89OGH12.02.1991

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Selbst die Verfolgung ideeller Zwecke schließt nicht aus, dass sich mehrere Personen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisieren. (T9) Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536

10 Ob 523/94OGH10.06.1997

Vgl auch; Beisatz: hier: Gelegenheitsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Vertragsgegenstand bloß die Durchführung eines einzelnen Geschäftes, nämlich die Beteiligung an einem bestimmten Zwangsversteigerungsverfahren, umfasst. (T10) Veröff: SZ 70/109

2 Ob 197/98dOGH13.08.1998

nur: Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T11)

2 Ob 200/98wOGH15.10.1998

nur: Es genügt nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt. (T12); Beis wie T3; Beisatz: Für die Annahme eines schlüssigen Abschlusses einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden Hauses zu werden, nicht. (T13)

6 Ob 135/99tOGH15.07.1999

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. (T14)

8 Ob 72/00xOGH26.04.2001

Vgl

5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

nur T2

6 Ob 117/18aOGH26.09.2018

Auch; nur T6

5 Ob 199/20fOGH26.11.2020

Vgl

6 Ob 139/22tOGH18.04.2023

vgl

8 Ob 27/23pOGH21.04.2023

nur T11

Dokumentnummer

JJR_19550108_OGH0002_000RKV00153_5400000_001