European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E130214
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.883,16 EUR (darin 313,86 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger stützt sein Begehren auf die Behauptung, die Streitteile hätten eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit dem Zweck gegründet, im Eigentum der Beklagten stehende Kfz‑Ersatzteile gemeinsam zu verkaufen und den Erlös im Verhältnis 2:1 zugunsten der Beklagten aufzuteilen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Unabhängig davon, ob nun die Beklagte oder deren Geschäftsführer persönlich Vertragspartner des Klägers gewesen war, stünden dem Kläger keine Ansprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis nach bürgerlichem Recht oder der Auflösung einer solchen Gesellschaft zu, weil die Parteien keine derartige Gesellschaft begründet hätten. Ihre Vereinbarung sei nach Art und Zielsetzung mit einem Trödel-, Makler- oder Handelsvertretervertrag zu vergleichen.
Über Abänderungsantrag des Klägers ließ das Berufungsgericht die Revision nachträglich mit der Begründung zu, diehöchstgerichtliche Beantwortung der Rechtsfrage, ob mit der von den Parteien getroffenen Verkaufsvereinbarung eine GesbR begründet worden sei, sei wünschenswert und von den Einzelfall übersteigendem Interesse.
Die vom Kläger erhobene Revision, in der er eine Abänderung im Sinn einer Klagestattgebung, hilfsweise eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung anstrebt, ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshofs nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig und vermag auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1. Der Sache nach als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit seiner Beweisrüge betreffend die Feststellung auseinandergesetzt, wonach die beiden Brüder (Anm: der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten) vereinbart hätten, dass der Verkaufserlös abzüglich der Kosten für die Inserate im Internet im Ausmaß von 2/3 dem Geschäftsführer der Beklagten und zu 1/3 dem Kläger zukommen sollte. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt aber nicht vor, weil das Berufungsgericht sich mit dieser Tatsachenrüge – wie es in seinem Urteil auf S 5 ausdrücklich ausgeführt hat – deshalb nicht befasste, weil die Klage nach seiner Rechtsauffassung unabhängig davon, wer nun tatsächlich Vertragspartner des Klägers gewesen war, nicht zum Erfolg führen könne. Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist – wie noch zu zeigen ist – im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Auf die Feststellung, ob nun der Geschäftsführer der Beklagten persönlich im eigenen Namen oder als Vertreter der Beklagten die festgestellte Vereinbarung mit dem Kläger traf, kommt es daher nicht an. Auf die Revisionsausführungen hiezu ist somit nicht einzugehen.
2.1. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nach § 1175 ABGB (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem GesbR‑Reformgesetz) hat das Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben. Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden (RIS‑Justiz RS0022210 [T1]). Für den schlüssigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags müssen nach § 863 ABGB aber Umstände vorliegen, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind (RS0022210 [T3]). Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es reicht für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, dass mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine – wenn auch lose – Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs‑ oder Mitwirkungsrechte gibt (RS0022154; RS0022118). Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist typischerweise von den Umständen des Einzelfalls geprägt und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0110698 [T1, T3]).
2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Anlassfall sei unabhängig davon, mit wem der Kläger die Vereinbarungen über den Verkauf der Kfz‑Ersatzteile getroffen hat, nicht von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen, ist ausgehend von den zugrundeliegenden und hiefür auch ausreichenden Feststellungen des Erstgerichts keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Dass sich die Beklagte (bzw allenfalls deren Geschäftsführer persönlich) gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit der ihm erteilten Ermächtigung, im Lager der Beklagten verbliebene Altersatzteile im eigenen Namen zu verkaufen, bindend verpflichten wollte, ist den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu entnehmen. Die getroffene Vereinbarung bezog sich einerseits nur auf „nicht benötigte“ Teile, wobei die Beurteilung dieses Umstands den Mitarbeitern der Beklagten oblag. Andererseits gab es weder eine Vereinbarung, in welcher Zeit noch wie viele Teile der Kläger verkaufen sollte. Ihm blieb überlassen, wann und wie er Verkäufe abwickelte. Das letzte Wort, welche Ersatzteile im Lager zu verkaufen waren, hatte der Geschäftsführer der Beklagten. Eine ausdrücklich auf Gesellschaftsgründung abzielende Willenserklärung der Beklagten (bzw deren Geschäftsführer persönlich) ist daraus nicht abzuleiten und für einen schlüssigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags fehlen nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts ausreichende Hinweise. Insbesondere ist die am Einzelfall orientierte Beurteilung, eine ausreichende Gemeinschaftsorganisation der Beteiligten fehle hier, nicht zu beanstanden. Die Revisionsausführungen dazu erschöpfen sich darin zu behaupten, die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung sei „zweifellos als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht anzusehen“, ohne dies näher zu begründen. Der Revisionswerber begnügt sich vielmehr damit, die Beurteilung des Berufungsgerichts als unrichtig zu bezeichnen ohne näher zu erläutern, weshalb hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts doch von einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auszugehen wäre.
2.3. Es trifft zwar zu, dass die §§ 1086 ff ABGB, die den Verkaufsauftrag (Trödelvertrag) regeln, fünf wesentliche Elemente nennen, nämlich die Übergabe einer beweglichen Sache zum Verkauf, die Preisfestsetzung, die Fristbestimmung, die Alternativität der Verpflichtung und das Handeln des Übernehmers auf eigene Rechnung. Dass einzelne dieser Elemente (so die Vereinbarung über den Verkaufszeitraum und über die Menge der zu verkaufenden Teile) nach den Feststellungen hier fehlten, sodass ein reiner Verkaufsauftrag nicht vorlag (8 Ob 132/19y), kann an der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts aber nichts ändern. Für diese Fälle ordnet § 1088 Satz 1 ABGB nämlich an, dass Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrags fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien. Dabei handelt es sich um eine Auslegungsregel, der dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die etwa dann nicht passt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung (RS0020262) ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen. Verträge an der Grenze zwischen Trödelvertrag, Bevollmächtigungsvertrag und/oder Kommissionsvertrag sind gemischte Verträge, die nach der jeweiligen Parteiabsicht und Interessenlage im Einzelfall zu beurteilen sind (8 Ob 132/19y).
2.4. Nichts anderes hat das Berufungsgericht getan, das keine gesellschaftliche Wirtschafts‑ bzw Gemeinschaftsorganisation mit beiderseitigen Ein‑ und Mitwirkungsrechten erkennen konnte und den Vertragsinhalt im Wesentlichen darin sah, dass jemand Sachen eines anderen gegen eine Beteiligung am Veräußerungserlös in Form einer Provision an den Mann bringt und auf diese Weise beide Vertragspartner eine Einnahme erzielen. Warum diese am Einzelfall orientierte Auslegung der getroffenen Vereinbarungen unrichtig sein sollte, zeigt die Revision nicht auf. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht zu erkennen.
3. Damit war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (vgl RS0112296).
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